Einführung

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Essensgutscheine bleiben zwar unverändert – dennoch bringen die neuen Dokumentationsvorgaben ab 01.01.2026 einige organisatorische Herausforderungen mit sich. Restaurantgutscheine bleiben weiterhin bis zu EUR 8,- pro Arbeitstag steuerfrei, Lebensmittelgutscheine bis zu EUR 2,- pro Arbeitstag. Neu ist jedoch, wie diese steuerfreien Vorteile in der Personalverrechnung zu erfassen sind.

Was sich ab 2026 ändert

Erstmals müssen steuerfreie Essensgutscheine:

  • im Lohnkonto ausgewiesen werden, und
  • am Jahreslohnzettel (L16) separat in der Spalte „Übrige Abzüge“ erscheinen.

Damit geht eine Reihe organisatorischer Pflichten einher:

  • Erforderliche Lohnart: Für die Lohnverrechnung ist eine eigene Lohnart anzulegen, die nur Informationszwecken dient und keine Auszahlung auslöst. Essensgutscheine dürfen somit nicht mehr ausschließlich über die Buchhaltung abgewickelt werden.
  • Sicherstellung des internen Informationsflusses: Operative Einheiten, Buchhaltung und Lohnverrechnung müssen künftig enger verzahnt arbeiten. Die Lohnabteilung benötigt eindeutige Informationen darüber, welche Mitarbeiter:innen Essensgutscheine erhalten und in welcher Höhe.
  • Zeitpunkt der Erfassung derzeit unklar: Ob die steuerfreien Essensgutscheine monatsgenau oder alternativ gebündelt (etwa gesammelt im Dezember) im Lohnkonto erfasst werden dürfen, ist noch nicht abschließend geklärt. Da § 2 Lohnkontenverordnung kein laufendes Eintragen verlangt, erscheint eine Sammelerfassung grundsätzlich vertretbar – eine eindeutige Positionierung des BMF bleibt jedoch abzuwarten.

Essensgutscheine richtig abgrenzen

Die neue Dokumentationspflicht betrifft ausschließlich Essensgutscheine im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b EStG. Wichtig ist daher eine klare Abgrenzung zu anderen steuerlichen Konstellationen:

Nicht betroffen:

Steuerfreie Verpflegung am Arbeitsplatz (Betriebskantine, Naturalverpflegung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. a EStG – hier besteht weiterhin keine Erfassungspflicht in der Personalverrechnung.

Nicht verwechselt werden:

Essenskostenzuschüsse in Geld sind reguläre steuerpflichtige Bezüge. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sämtliche Voraussetzungen für digitale Essensbons erfüllt sind: persönliche Identifizierung, tägliche Einzelverwendbarkeit, eindeutige Zuordnung, unwiderruflicher Anspruch auf den Zuschuss.

Eine tabellarische Übersicht zu den Unterschieden zwischen Essensgutscheinen (Restaurant-, Lebensmittel- und digitalen Bons), Naturalverpflegung und Geldzuschüssen kann im Anschluss ergänzend abgebildet werden.

Gewährung durch den/die Arbeitgeber:inAbgabenrechtliche BehandlungErfassung am Lohnkonto und Lohnzettel (L16)
Freie oder verbilligte Verköstigung (Naturalverpflegung) am Arbeitsplatz (zB Betriebskantine)abgabenfreinein
Restaurantgutscheine bis zu EUR 8,- pro Arbeitstag
Lebensmittelgutscheine bis zu EUR 2,- pro Arbeitstag
abgabenfreija
Digitale Essensbons bis zu EUR 8,- bzw. EUR 2,- pro Arbeitstag, wenn die Voraussetzungen lt. Lohnsteuerrichtlinien erfüllt sind (persönliche Identifizierung, max. einmal täglich gültig, exakte Zuordnung, unwiderruflicher Zuschussanspruch)abgabenfreija
Restaurant-/Lebensmittelgutscheine und digitale Essensbons hinsichtlich jener Beträge, die über dem abgabenfreien Höchstausmaß (EUR 8,- bzw. EUR 2,-) liegenabgabepflichtigja (im Rahmen der pflichtigen Bezüge)
Aushändigung von Bargeld im Voraus als Zuschuss zur Essenskonsumationabgabepflichtigja (im Rahmen der pflichtigen Bezüge)
Geldzuschüsse im Nachhinein (ohne Einsatz von papiermäßigen oder digitalen Gutscheinen)abgabepflichtigja (im Rahmen der pflichtigen Bezüge)

Stand: 03.03.2026
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Andrea Piacquadio