Mit 1. Jänner 2026 sind das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) sowie das Mieten‑Wertsicherungsgesetz (MieWeG) in Kraft getreten. Damit werden Wertsicherungsklauseln erstmals umfassend gesetzlich geregelt – und zwar weitgehend auch für bereits bestehende Mietverhältnisse. Prüfen Sie dies bei Ihren Mieterhöhungen 2026.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Vereinheitlichtes Modell zur Berechnung von Wohnraummieten
Für Haupt- und Untermietverhältnisse über Wohnungen im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG gilt künftig ein einheitliches gesetzliches System zur Mietanpassung.
Nicht umfasst sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Genossenschaftswohnungen (sofern keine Sondervorschriften greifen) sowie Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten - Anpassungen nur noch einmal jährlich zulässig
Mietzinse dürfen künftig ausschließlich einmal pro Jahr – jeweils zum 1. April – angepasst werden. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung etwas anderes vorsieht.
Für Altverträge und ab 01.01.2026 neu abgeschlossene Mietverträge gelten dabei unterschiedliche Übergangsbestimmungen. - Verwendeter Inflationsindex
Die Valorisierung stützt sich vorerst auf die durchschnittliche Jahresveränderung des Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) des vorangegangenen Kalenderjahres. - Gesetzliche Deckelung der Mietanpassung
Allgemeine Regel
Bis zu einer Inflationsrate von 3 % ist eine vollständige Anpassung zulässig. Liegt die Inflation über 3 %, darf der darüber hinausgehende Teil nur zu 50 % in die Erhöhung einfließen.
Beispiel:
Inflation 4,5 % → zulässige Mietzinserhöhung 3,75 %
(3 % + (1,5 % / 2))
Sonderregel für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG
Für Altbauwohnungen, Gemeindewohnungen und andere voll dem MRG unterliegende Objekte gelten strengere Übergangsgrenzen:
* 2026 (für 2025): maximale Erhöhung 1 %
* 2027 (für 2026): maximale Erhöhung 2 %
* ab 2028: Anwendung der allgemeinen Regelung
Die neuen Bestimmungen schaffen mehr Einheitlichkeit, schränken jedoch die bisherige vertragliche Gestaltungsfreiheit deutlich ein. Da sowohl alte als auch neue Mietverträge ab 01.01.2026 unter die neuen Regeln fallen, ist eine Überprüfung bestehender Vereinbarungen und Mieterhöhungen 2026 ratsam. Gerne unterstützen unsere Expert:innen im Bereich Immobilien Sie bei der Berechnung der jeweiligen Mietzinsanpassung.
Stand: 26.02.2026
Quelle: RIS
Foto: Seven Storm Photography















