Laut aktueller Information ist keine Verlängerung der Sonderregeln aus 2024/25 für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen geplant. Sollte es zu keiner Gesetzesänderung mehr kommen, werden mit 2026 im Bereich des § 68 Abs. 2 EStG die folgenden monatlichen Grenzen anwendbar sein:
- max. 10 Überstundenzuschläge zu 50 %
- max. EUR 120,00.
VwGH-Entscheidung zur Steuerfreiheit von Überstunden
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (§ 68 EStG) deutlich verschärft. Zwar ging es dort um Sonntagsüberstunden, die Entscheidung spricht aber auch andere Aspekte (Zeitaufzeichnungen, flexible Arbeitszeitmodelle) an.
Folgende Problemfelder werden in der VwGH-Entscheidung aufgeworfen:
Problem Nr. 1: Steuerfreiheit von SFN-Überstundenzuschlägen
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtüberstunden setzt voraus, dass für jede Überstunde die genaue zeitliche Lagerung samt Zuschlagshöhe klar dokumentiert ist. Darum müssen die begünstigten Stunden in den Arbeitszeit- bzw. Lohnunterlagen ausdrücklich markiert sein. Somit soll die Richtigkeit jederzeit leicht nachvollziehbar sein, ohne dass GPLB-Prüfer:innen selbst nachforschen oder -rechnen müssen.
Dies heißt:
- Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von SFN-Überstundenzuschlägen sind sogar lückenlose (zB manuell geführte) Arbeitszeitaufzeichnungen nur dann gegeben, wenn die jeweiligen begünstigten Stunden markiert sind. Daher sollte abgeklärt werden, ob die eingesetzte Zeit- und Lohnsoftware eine konkrete Zuordnung von steuerfreien Zuschlägen zu den tages- und uhrzeitmäßig erfassten Arbeitsstunden ermöglicht und leicht überprüft werden kann.
- Die Anwendung von arbeitsrechtlichen Erleichterungen des Arbeitszeitgesetzes bei -aufzeichnungen (zB Saldenerfassung bei überwiegender Homeoffice-Arbeit oder frei agierenden Außendienstler:innen) führt in der Regel dazu, dass die Steuerbegünstigung gemäß § 68 Abs. 1 EStG aufgegeben wird.
Problem Nr. 2: Durchrechenbare Arbeitszeit oder Gleitzeit
Bei Arbeitszeitdurchrechnung bzw. gleitender Arbeitszeit sind innerhalb der Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode übertragbare Plusstunden nicht als Überstunden, sondern als bloße Normalarbeitszeit-Plusstunden zu werten. Die Steuerbefreiung gemäß § 68 Abs. 2 EStG kann somit bei durchrechenbarer Arbeitszeit oder bei Gleitzeit – von “sofortigen” Überstunden abgesehen – jeweils nur für jene Monate angewendet werden, in denen die Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode endet.
Beispiel: Bei einer dreimonatigen Periode ist die Steuerbefreiung gemäß § 68 Abs. 2 EStG nur viermal jährlich, bei einer sechsmonatigen Periode nur zweimal jährlich, bei einer 12-monatigen Periode nur einmal jährlich möglich.
In der Praxis ist somit für Plusstunden-Auszahlungen während der laufenden Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode keine Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 2 EStG gegeben.
Die Entscheidungsträger:innen sollten festlegen, ob bei der Abrechnung von SFN-Überstundenzuschlägen und/oder im betrieblichen Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitmodell Anpassungen erforderlich sind.
Erstellt: 04.11.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Cottonbro















