Auch im Jahr 2026 gilt: Neben den Jahreslohnzetteln für Mitarbeiter:innen sind bis Ende Februar zahlreiche Honorar- und Auslandszahlungen aus dem Vorjahr an das Finanzamt zu melden. Hier bieten wir Ihnen eine praktische Übersicht:
Mitteilungspflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG
Meldepflicht für
Unternehmer:innen und Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, unter anderem:
- AGs und GmbHs
- Vereine und Stiftungen
- Bund, Länder, Gemeinden, Kammern
Meldepflicht über
bestimmte Entgelte, die an natürliche Personen oder Personenvereinigungen ausbezahlt werden, insbesondere:
- Aufsichtsrät:innen
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter:innen
- Stiftungsvorstände
- Vortragende, Lehrende, Unterrichtende (sofern keine unselbstständigen Einkünfte vorliegen)
- Kolporteur:innen und Zeitungszusteller:innen
- Privatgeschäftsvermittler:innen
- Funktionär:innen öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Funktionsgebühren
- freie Dienstnehmer:innen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG
- Leistungen, die einen Lizenzgebührenanspruch gemäß § 99a Abs. 1 EStG 1988 auslösen
Keine Mitteilungspflicht, wenn
diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
- Das gesamte Nettoentgelt (inkl. vergüteter Reisekostenersätze) übersteigt im Kalenderjahr EUR 900,- und
- das Nettoentgelt pro einzelner Leistung überschreitet EUR 450,- nicht.
Meldung an
das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.
Meldung bis
Februar 2026 elektronisch über ELDA (www.elda.at) oder Statistik Austria
Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG
Meldepflicht für
Unternehmer:innen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, wie:
- AGs und GmbHs
- Vereine und Stiftungen
- Bund, Länder, Gemeinden, Kammern
Meldepflicht über
Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen (zB Vermittlungs- oder Beratungsleistungen), wenn die Gesamtzahlungen an eine:n Empfänger:in im Kalenderjahr EUR 100.000,- überschreiten.
Keine Meldepflicht für
unter anderem:
- Zahlungen, die der österreichischen Abzugssteuer gemäß § 99 EStG unterliegen
- Zahlungen an ausländische Körperschaften mit einer nationalen Steuerbelastung von über 15 %
Meldung bis
Ende Februar 2026 elektronisch über ELDA oder Statistik Austria an das zuständige Finanzamt.
Strafhöhe bei Verletzung der Meldepflicht
Bei vorsätzlicher Nichtmeldung können Strafen von bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrags (bis zu max. EUR 20.000,-) verhängt werden.
Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.
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Stand: 03.02.2026
Quelle: BMF
Foto: Pexels – Pixabay















