Einführung

Auch im Jahr 2026 gilt: Neben den Jahreslohnzetteln für Mitarbeiter:innen sind bis Ende Februar zahlreiche Honorar- und Auslandszahlungen aus dem Vorjahr an das Finanzamt zu melden. Hier bieten wir Ihnen eine praktische Übersicht:

Mitteilungspflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG

Meldepflicht für

Unternehmer:innen und Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, unter anderem:

  • AGs und GmbHs
  • Vereine und Stiftungen
  • Bund, Länder, Gemeinden, Kammern

Meldepflicht über

bestimmte Entgelte, die an natürliche Personen oder Personenvereinigungen ausbezahlt werden, insbesondere:

  • Aufsichtsrät:innen
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter:innen
  • Stiftungsvorstände
  • Vortragende, Lehrende, Unterrichtende (sofern keine unselbstständigen Einkünfte vorliegen)
  • Kolporteur:innen und Zeitungszusteller:innen
  • Privatgeschäftsvermittler:innen
  • Funktionär:innen öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Funktionsgebühren
  • freie Dienstnehmer:innen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG
  • Leistungen, die einen Lizenzgebührenanspruch gemäß § 99a Abs. 1 EStG 1988 auslösen

Keine Mitteilungspflicht, wenn

diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • Das gesamte Nettoentgelt (inkl. vergüteter Reisekostenersätze) übersteigt im Kalenderjahr EUR 900,- und
  • das Nettoentgelt pro einzelner Leistung überschreitet EUR 450,- nicht.

Meldung an

das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.

Meldung bis

Februar 2026 elektronisch über ELDA (www.elda.at) oder Statistik Austria

Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG

Meldepflicht für

Unternehmer:innen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, wie:

  • AGs und GmbHs
  • Vereine und Stiftungen
  • Bund, Länder, Gemeinden, Kammern

Meldepflicht über

Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen (zB Vermittlungs- oder Beratungsleistungen), wenn die Gesamtzahlungen an eine:n Empfänger:in im Kalenderjahr EUR 100.000,- überschreiten.

Keine Meldepflicht für

unter anderem:

  • Zahlungen, die der österreichischen Abzugssteuer gemäß § 99 EStG unterliegen
  • Zahlungen an ausländische Körperschaften mit einer nationalen Steuerbelastung von über 15 %

Meldung bis

Ende Februar 2026 elektronisch über ELDA oder Statistik Austria an das zuständige Finanzamt.

Strafhöhe bei Verletzung der Meldepflicht

Bei vorsätzlicher Nichtmeldung können Strafen von bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrags (bis zu max. EUR 20.000,-) verhängt werden.

Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

Kontaktieren Sie uns: Wir unterstützen Sie bei Ihren Meldungen und erledigen die fristgerechte Übermittlung – zuverlässig und ohne zusätzlichen Aufwand für Sie. So können Sie sich ganz auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren.

Stand: 03.02.2026
Quelle: BMF
Foto: Pexels – Pixabay

Service Line Personalverrechnung & Arbeitsrecht