Ab dem 01.01.2026 werden die Zuverdienstmöglichkeiten während der Arbeitslosigkeit deutlich eingeschränkt. Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist dann nur mehr zulässig, wenn zwingend einer der gesetzlichen „Ausnahmefälle“ nach § 12 Abs. 2 AlVG vorliegt. Fehlt ein solcher Ausnahmefall, entfällt ab 01.01.2026 die Option, zusätzlich zum AMS‑Leistungsbezug geringfügig dazuzuverdienen.
Zwar liegt es grundsätzlich in der Eigenverantwortung arbeitsloser Personen, die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu beachten. Aus betrieblicher Sicht ist es jedoch sinnvoll, die betroffenen Gruppen (Neueintretende und bereits Beschäftigte) proaktiv auf die neue Zuverdienstbeschränkung des § 12 Abs. 2 AlVG hinzuweisen.
Ausnahmen vom neuen Zuverdienstverbot
Es ist zwischen zeitlich unbeschränkten und zeitlich begrenzten Ausnahmefällen zu unterscheiden. Die nachstehenden Regelungen gelten sowohl für den Bezug von Arbeitslosengeld als auch von Notstandshilfe.
Zeitlich unbeschränkte Ausübung bzw. Weiterführung einer geringfügigen Beschäftigung
- Fallkonstellation 1: Wurde eine geringfügige Beschäftigung mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit ausgeübt und endet die vollversicherte Beschäftigung, kann die geringfügige Tätigkeit parallel zum Arbeitslosengeldbezug fortgesetzt werden, ohne die Arbeitslosigkeit zu beenden. Achtung: Wird die geringfügige Beschäftigung auch nur einen Tag unterbrochen, fällt der Ausnahmefall weg; eine spätere Wiederaufnahme wäre für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schädlich.
- Fallkonstellation 2 (Langzeitarbeitslosigkeit): Personen, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, dürfen geringfügig zeitlich unbegrenzt arbeiten, wenn sie zusätzlich
* das 50. Lebensjahr vollendet haben, oder
* begünstigt behindert sind, oder
* einen Behindertenpass besitzen.
Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit von bis zu 62 Tagen sind unschädlich. Dadurch soll der Status „langzeitarbeitslos“ nicht durch Arbeitsversuche bzw. Beschäftigungen verloren gehen, die innerhalb der Probezeit enden (die 365‑Tage‑Zählung startet in diesem Fall nicht neu).
Zeitlich begrenzte Ausübung bzw. Weiterführung einer geringfügigen Beschäftigung
- Fallkonstellation 3 (Langzeitarbeitslosigkeit ohne Zusatzvoraussetzungen): Langzeitarbeitslose mit mindestens 365 Tagen Leistungsbezug, die keine der Zusatzvoraussetzungen aus Fallkonstellation 2 erfüllen, dürfen geringfügig arbeiten, jedoch nur maximal 26 Wochen. Unterbrechungen bis 62 Tage in Zusammenhang mit Arbeitsaufnahme oder Krankheit unterbrechen die erforderliche „Langzeitarbeitslosigkeit“ nicht.
- Fallkonstellation 4 (Leistungsbezug Krankengeld/Reha/Umschulungsgeld): Arbeitslose, die mindestens 52 Wochen Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezogen haben, dürfen eine geringfügige Beschäftigung ebenfalls nur zeitlich begrenzt ausüben – für maximal 26 Wochen.
- Fallkonstellation 5 (Schulung/Umschulung): Personen, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Auftrag des AMS eine Umschulung oder Weiterbildung absolvieren, die mindestens vier Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden umfasst, sollen daneben weiterhin geringfügig beschäftigt sein dürfen (Initiativantrag im Nationalrat vom 20.11.2025).
Übergangsfälle für bereits laufende geringfügige Beschäftigungen (vor dem 01.01.2026 begonnen):
- Unbefristete Ausnahmen (Fall 1 und 2): Die geringfügige Beschäftigung darf ab 01.01.2026 unverändert neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe fortgeführt werden.
- Befristete Ausnahmen (Fall 3 und 4): Die geringfügige Beschäftigung ist spätestens bis 30.06.2026 zu beenden, um den Leistungsbezug fortsetzen zu können.
- Fall 5: Kann in Übergangsfällen ebenfalls angewendet werden – für die restliche Dauer der Schulungsmaßnahme.
- Kein Ausnahmefall: Geringfügig Beschäftigte, die unter keine Ausnahme fallen, müssen die geringfügige Beschäftigung spätestens bis 31.01.2026 beenden („Toleranzmonat“). Andernfalls erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
- Wichtig: Die Neuaufnahme geringfügiger Beschäftigungen ist ab 01.01.2026 nur mehr nach den neuen Bestimmungen zulässig – ein „Toleranzmonat“ besteht hierfür nicht.
Die gesetzliche Einschränkung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit erfasst auch fallweise Beschäftigungen. Liegt kein Ausnahmefall vor, wird Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht für den gesamten Monat, sondern nur für die Tage der geringfügigen Beschäftigung unterbrochen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, sind die Folgen strenger: Das erzielte Entgelt wird auf den restlichen monatlichen AMS‑Leistungsbezug angerechnet. Arbeitnehmer:innen sind jedenfalls verpflichtet, jeden Beschäftigungstag beim AMS zu melden und sich am Folgetag wieder arbeitslos zu melden.
Link: Information zu Arbeitslosigkeit & geringfügiger Beschäftigung auf der AMS Website
Erstellt: 01.12.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Nataliya Vaitkevich















