Mit Wirkung 03.09.2025 stellt die Finanzverwaltung sämtliche Schriftstücke an Unternehmer:innen, welche zur Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch über FinanzOnline zu.
Als rechtswirksam zugestellt gilt ein Schriftstück nun, sobald es im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist. Achtung: Mit diesem Zeitpunkt beginnen auch die Fristen zu laufen.
Sie können eine E-Mail-Benachrichtigung über neue Eingänge einstellen. Dafür muss eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt sowie die Benachrichtigungsfunktion aktiviert sein. Sollten Sie dies nicht einstellen, ist regelmäßiges Einloggen und Prüfen des FinanzOnline Posteingangs dringend zu empfehlen, damit Sie keine Zustellung oder Frist versäumen.
Bestehende Vertretungsverhältnisse mit Ihrer/Ihrem Steuerberater:in bleiben unverändert. Wenn eine Vertretung durch uns als Ihre Steuerberatungskanzlei mit aufrechter Zustellvollmacht besteht, erhalten wir weiterhin die Zustellungen, für Sie ändert sich diesbezüglich nichts.
Ausnahmen von der elektronischen Zustellung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wie etwa, wenn eine elektronische Zustellung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte.
Was ist für Sie als Unternehmer:in zu tun?
- Stellen Sie sicher, dass in Ihrem FinanzOnline-Account im Menüpunkt „Admin – Zustellung“ im Benachrichtigungsservice die passende, gültige E-Mail-Adresse hinterlegt ist.
- Garantieren Sie, dass zugestellte Schriftstücke auch während Ihrer Abwesenheit (Dienstreisen, Urlaub, etc.) rechtswirksam zugestellt werden. Sorgen Sie daher für eine sichere interne Weiterleitung zu diesen Zeiten.
- Archivieren Sie die zugestellten Dokumente rechtzeitig außerhalb von FinanzOnline: Gelesene Schriftstücke werden nach 31 Tagen aus der Databox im FinanzOnline gelöscht.
Stand: 28.08.2025
Quelle: BMF
Foto: J Mark















