Die steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeit hat mit der aktuellen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nun endgültig Klarheit erfahren. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 19. Dezember 2024 stellt eine Zäsur zur langjährigen Verwaltungspraxis dar und hat nun durch die offizielle Position des BMF normative Wirkung erlangt.
Kernaussage: Kein steuerfreier Zuschlag bei bloßer Bezahlung des Grundlohns
Das BMF schließt sich der Argumentation des BFG (siehe unten) uneingeschränkt an. Demnach gilt:
- Das für Arbeitsleistungen an gesetzlichen Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit bezahlte Entgelt – also der Grundstundenlohn nach § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) – ist nicht als steuerfreier Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG zu qualifizieren.
- Eine steuerfreie Behandlung setzt das Vorliegen eines tatsächlichen Zuschlags voraus. Die reine Bezahlung der regulären Arbeitszeit an einem Feiertag erfüllt diese Voraussetzung nicht. Entscheidend ist, dass das Entgelt zusätzlich und ausdrücklich als Zuschlag für Feiertagsarbeit geleistet wird.
- Eine abweichende steuerfreie Behandlung ist nur noch für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 31.12.2024 zulässig.
Handlungsempfehlung für Arbeitgeber:innen
Unternehmen sind dringend angehalten, die neue Auslegung des BMF spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 umzusetzen. Dies betrifft insbesondere:
- Lohnverrechnungsprozesse: Feiertagsarbeitsentgelt für geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit ist in der Lohnabrechnung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
- Rückwirkende Anpassungen: Bereits erfolgte Abrechnungen für das Jahr 2025 sollten auf Konformität geprüft und gegebenenfalls im Rahmen einer Aufrollung korrigiert werden.
Fazit
Die Entscheidung des BFG und die nun vorliegende Bestätigung durch das BMF markieren eine klare Abkehr von der bisherigen Praxis. Für Unternehmen bedeutet dies insbesondere in der Lohnverrechnung erhöhte Aufmerksamkeit, um steuerliche Risiken zu vermeiden und eine gesetzeskonforme Abrechnung sicherzustellen.
Blogartikel vom März 2025:
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer aktuellen Entscheidung ausgesprochen, dass das für Arbeitsleistungen an einem gesetzlichen Feiertag gebührend Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs. 5 ARG) nicht als Feiertagszuschlag im steuerlichen Sinn zu werten ist, sondern schlicht als steuerpflichtiger Grundlohn zählt. Demnach scheidet nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts die Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 1 EStG aus (BFG 19.12.2024, RV/3100544/2017).
Bedauerlich ist an der BFG-Entscheidung insbesondere, dass sie der vorherrschenden Rechtsansicht widerspricht und im Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun offenbar ein Umdenken auslösen könnte. Möglicherweise könnte sich das Finanzministerium dem BFG-Erkenntnis anschließen und Feiertagsarbeitsentgelte hinkünftig nicht mehr als steuerfreie Feiertagszuschläge im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG anerkennen.
Fachliche Einschätzung
Die drohenden steuerlichen Nachteile können beträchtlich sein. Lohnsteuernachzahlungen bei Lohnabgabenprüfungen wären ggf. möglich. Für die an Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer:innen verbliebe künftig ein niedrigeres Netto. Eine solche versteckte Steuererhöhung im Wege einer Verschärfung der Gesetzesauslegung (anstelle einer Gesetzesänderung) wäre aus dem Blickwinkel der Rechtssicherheit problematisch. Generell ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung ihre Vollzugspraxis angesichts der aktuellen Budgetkrise künftig vermehrt verschärfen könnte.
Stand: 05.05.2025
Erstellt: 24.03.2025
Quelle: Vorlagenportal
Bild: Rene Terp