Einführung

Gilt die Haftung von GmbH-Geschäftsführer:innen auch für Abgaben, die erst nach dem Ausscheiden festgesetzt werden?

Geschäftsführer:innen einer GmbH tragen als gesetzliche Vertreter:innen die Verantwortung dafür, dass das Unternehmen seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Dazu zählen nicht nur die fristgerechte Zahlung von Abgaben, sondern auch umfassende Offenlegungs-, Buchführungs-, Wahrheits- und Erklärungspflichten, die für eine korrekte Abgabenfestsetzung erforderlich sind.

Kommt die Gesellschaft ihren Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der oder die Geschäftsführer:in im Rahmen der Vertreterhaftung herangezogen werden – allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • eine Pflichtverletzung liegt vor,
  • diese Pflichtverletzung hat einen Abgabenausfall verursacht,
  • die Geschäftsführung hat schuldhaft gehandelt (vorsätzlich oder fahrlässig).

In der Praxis taucht dabei immer wieder die Frage auf, ob eine Haftung auch dann noch greifen kann, wenn die entsprechende Abgabe erst nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung festgesetzt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof die Situation beurteilt

Laut Verwaltungsgerichtshof zählt bei der Vertreterhaftung ausschließlich der Zeitraum, in dem die Geschäftsführerfunktion tatsächlich ausgeübt wurde. Dieser beginnt mit der Bestellung und endet mit der Abberufung.

Wird während dieser aktiven Funktionsperiode eine abgabenrechtliche Pflicht verletzt, kann die Haftung auch dann zum Tragen kommen, wenn die Abgabe erst nachträglich – also nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung – festgesetzt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abgabe wirtschaftlich in den Zeitraum der aktiven Geschäftsführertätigkeit fällt.

Stand: 02.03.2026
Quelle: VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007
Foto: Tima Miroshnichenko