Wichtige Aspekte betreffend Personalverrechnung im Budgetbegleitgesetz haben wir für Sie zusammengefasst:
Erhöhen der E-Card-Gebühr ab 2025
Das Service-Entgelt für die E-Card wird – erstmals anwendbar für November 2025 – außertourlich von EUR 14,65 auf EUR 25,- angehoben. In den Folgejahren wird die übliche jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl durchgeführt.
Anheben des Korridorpensionsalters ab 2026
Das Mindestalter für die Korridorpension wird im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 01.04.2027 schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben (pro Quartal um jeweils zwei Monate). Betroffen sind alle, die ihren 62. Geburtstag erst nach dem 31.12.2025 erreichen. Überdies wird die für die Korridorpension erforderliche Anzahl an Versicherungsjahren stufenweise von 40 auf 42 erhöht.
Erweitern der Daten bei der SV-Anmeldung ab 2026
Ab 01.01.2026 soll die Anmeldung zur Sozialversicherung auch Angaben über das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ umfassen. Damit wird das Beschäftigungsausmaß, dessen verpflichtende Angabe bei der SV-Anmeldung seit 2019 entfallen ist (aus Anlass der damaligen Einführung der mBGM), künftig wieder zum Pflichtinhalt für SV-Anmeldungen.
Einschränken geringfügiger Zuverdienste während Arbeitslosigkeit ab 2026
Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe soll ab 2026 weniger möglich werden. Dies wird damit begründet, dass eine parallel zur Arbeitslosigkeit ausgeübte geringfügige Erwerbstätigkeit der Wiederaufnahme einer vollversicherten Tätigkeit in vielen Fällen hinderlich sei. Es soll davon nur wenige Ausnahmen geben, zB für eine bereits neben einer Vollversicherung ausgeübte geringfügige Beschäftigung sowie für die geringfügige Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder Genesenen nach längerer Erkrankung.
Stand: 27.05.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Pexels – Kampus















