Die Gesetzesnovelle, durch die mit Wirkung ab 01.01.2026 die Einführung einer „Teilpension“ und Änderungen bei der Altersteilzeit erfolgen, wurde am 24.07.2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 47/2025). Wir haben die wichtigsten Inhalte und Änderungen für Sie zusammengefasst.

Teilpension

Um Versicherten einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen, wird jenen, die die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension erfüllen, ab 2026 die Möglichkeit geschaffen, neben der weiterlaufenden (reduzierten) Beschäftigung die Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension oder reguläre Alterspension als „Teilpension“ in Anspruch zu nehmen (also in einem definierten prozentuellen Ausmaß der Vollpension). Dabei wird ein Teil der Pension monatlich bezahlt, während gleichzeitig in Teilzeit weitergearbeitet wird. Mit diesem Modell werden weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen mit positiven Auswirkungen auf die endgültige Pensionshöhe erwirtschaftet. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in (kein Rechtsanspruch) und das Reduzieren der bisherigen Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % und höchstens 75 %:

Ausmaß der ArbeitszeitreduktionAusmaß der Teilpension
um 25 % bis 40 % 25 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift
um 41 % bis 60 % 50 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift
um 61 % bis 75 %75 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift

Achtung: Die geplante neue „Teilpension“ ist nicht mit der früheren gleichnamigen AMS-Leistung für „Erweiterte Altersteilzeiten“ nach Erreichen des Korridorpensionsalters zu verwechseln. Im Gegensatz zur früheren „Teilpension“ ist die ab 2026 mögliche „Teilpension“ eine echte, also vom Pensionsversicherungsträger gewährte Pension.

Durch die Einführung der Teilpension erweitert sich für Pensionskandidat:innen die „Palette“ an möglichen Varianten für die „flexible Kombination aus Arbeit und Pension“ um eine weitere Option. Folgende Varianten sind (je nach Alter, Versicherungsjahren, gewünschtem bzw. durch Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in möglichen Arbeitsausmaß etc.) denkbar:

Mögliche Varianten für Personen im „Pensionsalter“

  • Anspruchsvoraussetzungen für vorzeitige Alterspension erfüllt, trotzdem normal weiterarbeiten wie bisher (ohne Pensionsbezug)
  • Vorzeitige Alterspension im vollen Ausmaß beziehen und daneben geringfügig arbeiten
  • Regelpensionsalter erreicht, trotzdem normal weiterarbeiten wie bisher (ohne Pensionsbezug)
  • Regelpensionsalter erreicht, Regelpension im vollen Ausmaß beziehen und daneben weiterarbeiten
  • NEU ab 2026: Vorzeitige Alterspension oder Regelpension als Teilpension beziehen (25 % bis 75 % der Pension, Teilzeit 25 % bis 75 %)

Praktischer Hinweis: Die Unternehmen sollten sich bei konkreten Tipps an Mitarbeiter:innen, welche Variante im Einzelfall finanziell am lohnendsten wäre, in Zurückhaltung üben. Die Pensionsregelungen sind äußerst komplex und der/die Arbeitgeber:in verfügt idR selten über alle Informationen, die für eine umfassende pensionsrechtliche Beurteilung erforderlich sind. Die Personal-/Abrechnungsstelle sollte bei Pensionsberatungsanfragen daher sinnvollerweise auf externe Beratungsstellen – wie zB die Sozialrechtsabteilung der Arbeiterkammer oder die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) – bzw. auf das von diesen Stellen herausgegebene Informationsmaterial verweisen. Die PVA bietet auf ihrer Homepage eine Broschüre mit ausführlichen Informationen rund um die Teilpension.

Änderungen bei der Alters­teilzeit

Ab 01.01.2026 sind folgende Maßnahmen bei der Altersteilzeit vorgesehen (§ 27, § 28, § 79 Abs. 189, § 82 Abs. 8 AlVG):

  • Schrittweise Verkürzung der maximalen Altersteilzeitgeld-Bezugsdauer für kontinuierliche Altersteilzeiten von fünf auf drei Jahre (vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters):
    • Bezugsbeginn des Altersteilzeitgeldes im Jahr 2026: 4,5 Jahre,
    • Bezugsbeginn des Altersteilzeitgeldes im Jahr 2027: 4 Jahre,
    • Bezugsbeginn des Altersteilzeitgeldes im Jahr 2028: 3,5 Jahre,
    • Bezugsbeginn des Altersteilzeitgeldes ab 2029: 3 Jahre.
  • Stufenweise Erhöhung der erforderlichen Arbeitslosenversicherungszeiten vor der Altersteilzeit von 15 (780 Wochen) auf 17 Jahre (884 Wochen) bis 01.01.2029.
  • Neudefinition des Oberwertes (bei kontinuierlichen Altersteilzeiten, beginnend ab 01.01.2026): Der für die Berechnung des Lohnausgleichs maßgebliche Oberwert (12-Monats-Schnitt) ist nur mehr auf Basis des Entgelts für die Normalarbeitszeit zu errechnen (insbes. exklusive Überstunden sowie Überstundenpauschalen).
  • Reduktion der AMS-Ersatzquote für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 01.01.2026 beginnen, auf 80 % in den Jahren 2026 bis 2028 (ab 2029 gelten wieder 90 %).
  • Entfall des Altersteilzeitgeldes bei Aufnahme einer Beschäftigung neben der Altersteilzeit: Das Altersteilzeitgeld (inkl. Lohnausgleich) und die Anwendung der vollen SV-Beitragsgrundlage entfallen gemäß § 28 AlVG für jene Monate, in denen der/die Arbeitnehmer.in neben der Altersteilzeit bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in arbeitet (Ausnahme: diese Beschäftigung wurde bereits regelmäßig im Jahr vor Altersteilzeitbeginn ausgeübt). Der/Die Arbeitnehmer:in ist gegenüber dem AMS meldepflichtig. Dieses Nebenbeschäftigungsverbot ist für Altersteilzeiten, die ab 01.01.2026 oder danach beginnen, sofort anwendbar. Für bereits vor 2026 begonnene Altersteilzeiten gilt die Regelung hingegen zeitversetzt erst ab 01.07.2026, dh für die Beendigung „altersteilzeitgeldschädlicher“ Beschäftigungen steht eine sechsmonatige Übergangsphase zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis:
Die §§ 27 und 28 AlVG regeln die Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld gegenüber dem AMS und lassen die arbeitsrechtliche Seite idR unberührt. Ob daher der Wegfall des Altersteilzeitgeldes wegen unzulässiger Nebenbeschäftigung automatisch auch den Lohnausgleich-Anspruch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer:in und Betrieb beseitigt, lässt sich daher nicht rechtssicher beantworten. Zur Absicherung empfiehlt es sich daher unbedingt, in der Altersteilzeitvereinbarung eine entsprechende Regelung aufzunehmen.

Update – Schnellcheck Alters­teilzeit

  • Verkürzte Förderdauer: Gilt für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 2026: Die maximal geförderte Altersteilzeitdauer wird schrittweise von fünf auf drei Jahre reduziert (2026: 4,5 Jahre, 2027: 4 Jahre, 2028: 3,5 Jahre, ab 2029: 3 Jahre). In der Übergangsphase der Jahre 2026 bis 2028 ist der Antritt der Altersteilzeit zwar weiterhin noch fünf Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters möglich, das AMS gewährt Altersteilzeitgeld allerdings nur mehr für die jeweils maßgebliche verkürzte Dauer.
  • Längere Vorbeschäftigungszeit erforderlich:Gilt für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 2026: Die innerhalb der letzten 25 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit erforderlichen arbeitslosenversicherten Beschäftigungszeiten steigen bis zum Jahr 2029 stufenweise von 780 auf 884 Wochen (dh von 15 auf 17 Jahre).
  • Neue „Oberwert“-Berechnungslogik für Lohnausgleich: Gilt für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 2026: Analog zur Berechnung des Unterwertes dürfen Überstunden und kollektivvertragliche Mehrarbeit bei der Ermittlung des Oberwertes nicht mehr berücksichtigt werden. Bei All-in-Bezügen sind nach Ansicht des AMS die enthaltenen Überstunden und KV-Mehrstunden rechnerisch „herauszuschälen“. Teilzeitmehrarbeit wird hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen sein (aber wohl ohne Teilzeitmehrarbeitszuschläge – diesbezügliche Klarstellungen durch das AMS sind noch offen).
  • Reduktion der AMS-Ersatzquote: Gilt für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 2026: Die Ersatzquote des AMS (Altersteilzeitgeld) beträgt einheitlich 80 %. Ab 2029 soll der Ersatz durch das AMS wieder auf 90 % angehoben werden.
  • Nebenbeschäftigungsverbot: Während die vorstehend angeführten Verschlechterungen nur kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab Anfang 2026 betreffen, unterliegen ab 2026 sämtliche Altersteilzeiten (also auch solche in geblockter Form) unabhängig vom Laufzeitbeginn einem strengen Nebenbeschäftigungsverbot.
    • Nebenjobs bei anderen Arbeitgeber:innen (auch geringfügige Beschäftigungen) sind während einer Altersteilzeit ab 2026 nur mehr dann erlaubt, wenn sie bereits im Jahr vor dem Alterstteilzeitantritt für mindestens 28 Tage/Jahr regelmäßig ausgeübt wurden. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, führt das Bestehen einer weiteren Beschäftigung bei anderen Arbeitgeber:innen dazu, dass
      • der/die Arbeitgeber:in in den betreffenden Monaten kein Altersteilzeitgeld vom AMS erhält,
      • der Anspruch des/der Arbeitnehmer:in auf einen Lohnausgleich entfällt,
      • die gesicherte SV-Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG hinfällig ist und
      • dementsprechende Rückabwicklungen (Rückforderungen und Aufrollungen) erfolgen.
    • Für bereits laufende Altersteilzeiten gilt eine sechsmonatige „Toleranzfrist“ als Übergangsfrist: Unzulässige Nebenjobs müssen bis zum 30.06.2026 beendet werden, sonst entfallen mit Wirkung ab 01.07.2026 das Altersteilzeitgeld, der Lohnausgleich und die gesicherte SV-Beitragsgrundlage!

Stand: 01.12.2025
Erstellt: 03.09.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Cottonbro Studio