Ein Mitarbeiter nutzt mehrere Firmenfahrzeuge: Wann entsteht ein mehrfacher Sachbezug?
Steht Mitarbeiter:innen ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch für private Fahrten (inklusive der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zur Verfügung, ist grundsätzlich ein Sachbezug zu berücksichtigen. Spannend wird es jedoch dann, wenn nicht nur ein Fahrzeug, sondern mehrere Firmenautos, etwa aus einem Pool, privat genutzt werden dürfen. In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob der Sachbezug einmal oder für jedes Fahrzeug gesondert anzusetzen ist.
Beurteilung des Finanzamts
In einem aktuellen Verfahren ging das Finanzamt davon aus, dass für jedes Firmenfahrzeug, das Arbeitnehmer:innen auch privat nutzen können, ein eigener Sachbezugswert anzusetzen ist. Eine Kürzung auf den halben Sachbezug lehnte die Behörde ab: Es konnten keine Nachweise erbracht werden, dass die Privatfahrten mit den einzelnen Fahrzeugen unter 500 km pro Monat bzw. unter 6.000 km pro Jahr lagen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte diese Sichtweise vollumfänglich (BFG vom 6.10.2025, RV/7106417/2016). Entscheidend sei, dass jedes zur Privatnutzung bereitstehende Fahrzeug einen eigenen Sachbezug auslöst. Aufgrund der weitreichenden Bedeutung für die Lohnverrechnung ließ das BFG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Entscheidung des VwGH steht jedoch noch aus.
Was Unternehmen beachten sollten
Gestatten Arbeitgeber:innen die private Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge, kann dies dazu führen, dass für jedes Auto ein separater Sachbezug zu berechnen ist. Wer dieses Risiko vermeiden möchte, sollte
- die Privatnutzung eindeutig auf ein bestimmtes Fahrzeug beschränken und
- ein durchgehend geführtes, aussagekräftiges Fahrtenbuch sicherstellen.
So lässt sich vermeiden, dass in der Lohnverrechnung unerwartet mehrere Sachbezugswerte zu berücksichtigen sind.
Stand: 03.03.2026
Quelle: Lindeverlag
Foto: GMB Visuals















