Die zunehmende Flexibilität durch Home-Office und grenzüberschreitendes Arbeiten in Kombination mit nötigen (Vertriebs-)Tätigkeiten von Unternehmen in Ländern, in denen sie keine Betriebsstätte haben, erleichtern die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen für ausländische Unternehmen in Österreich. Doch wie ist die Rechtslage bei Kündigungen durch den ausländischen Arbeitgeber – greift dann automatisch der österreichische Kündigungsschutz, oder können sich Unternehmen auf andere Bestimmungen berufen? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt hierzu nun mehr Klarheit.

Der konkrete Fall: österreichischer Wohnsitz, deutscher Arbeitgeber

Ein in Österreich wohnhafter Manager war als „Country Manager Austria“ für ein deutsches Unternehmen tätig, das in Österreich über keine Betriebsstätte verfügte. Er arbeitete vollständig im Home-Office an seinem Nebenwohnsitz in Wien, war organisatorisch und hierarchisch jedoch vollständig in die Strukturen des Unternehmens in Deutschland eingebunden.

Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber reichte der Manager eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein und berief sich auf den österreichischen Kündigungsschutz – insbesondere auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Motivwidrigkeit und Sozialwidrigkeit.

Die Entscheidung des OGH: Kein allgemeiner Kündigungsschutz ohne inländischen Betrieb

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung der Klage und hielt fest:

  • Österreichisches Arbeitsrecht ist grundsätzlich anwendbar, wenn die Tätigkeit überwiegend in Österreich ausgeübt wird – wie in diesem Fall.
  • Dennoch ist der allgemeine Kündigungsschutz nach österreichischem Arbeitsrecht nicht anwendbar, wenn kein Betrieb des Arbeitgebers in Österreich besteht, in dem mindestens fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind.
  • Maßgeblich ist hier das materielle Vorliegen eines inländischen Betriebs. Fehlt ein solcher, kann die Kündigung nicht wegen Motiv- oder Sozialwidrigkeit angefochten werden.

Der OGH stützte sich dabei auf europarechtliche Vorgaben – insbesondere auf die Rom I-Verordnung, die bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen die Rechtsanwendung regelt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil stellt klar: Auch wenn österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, besteht kein Anspruch auf allgemeinen Kündigungsschutz, wenn der ausländische Arbeitgeber keinen Betrieb mit Arbeitnehmer:innen in Österreich unterhält.

  • Für Arbeitnehmer:innen bedeutet das: Eine Anfechtung der Kündigung aus Gründen der Motiv- oder Sozialwidrigkeit ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber in Österreich betriebliche Strukturen mit mindestens fünf Beschäftigten unterhält.
  • Für Arbeitgeber:innen – insbesondere international tätige Unternehmen ohne Niederlassung in Österreich – bringt die Entscheidung Rechtssicherheit im Hinblick auf Kündigungen von im Ausland tätigen Home-Office-Mitarbeiter:innen.

Die zunehmende Internationalisierung der Arbeitswelt stellt auch das Arbeitsrecht vor neue Herausforderungen. Dieses Urteil des OGH zeigt deutlich, dass das Vorliegen eines inländischen Betriebs eine zentrale Voraussetzung für den Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung ist – selbst bei Geltung des österreichischen Arbeitsrechts.

Für Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden empfiehlt sich daher eine sorgfältige arbeitsrechtliche Prüfung, insbesondere bei der Vertragsgestaltung und Beendigung von Dienstverhältnissen. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Arbeitsverhältnisse – auch in internationalen Konstellationen.

Stand: 01.10.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Anthony Beck