
ESG-Beratung & Prüfung
ESG – Environmental, Social, Governance – ist längst mehr als ein Trend. Unternehmen stehen zunehmend in der Pflicht, ökologische, soziale und steuerungsbezogene Aspekte strukturiert zu erfassen, zu bewerten und zu berichten.
ESG ernst zu nehmen bedeutet: Neben regulatorischen Anforderungen wie der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) geht es auch um Zukunftssicherung, Reputationsmanagement und Finanzierungszugang.
Die Kernthemen von ESG sind allgegenwärtig, und deren steigende Bedeutung wird von der Gesetzgebung gestützt. Was das aber allgemein und vor allem für Ihre Geschäftstätigkeit heißt, ist nicht immer klar. Wir erläutern es für Sie.
Aktueller Entwurf des Omnibus I Pakets
Überarbeitung der Richtlinien zu den Nachhaltigkeitsthemen
Die Europäische Kommission hat Ende Februar 2025 einen Vorschlag zur Vereinfachung der Regulatorik im Zusammenhang mit dem European Green Deal vorgelegt, um Unternehmen zu entlasten. Konkret gibt es Änderungsvorschläge für CSRD, ESRS, EU-Taxonomie und die Lieferkettenrichtlinie CSDDD. Es befindet sich noch im Entwurfsstatus, eine Umsetzung in der Form ist noch nicht sicher.
Die aktuellen Informationen dazu haben wir für Sie zusammengefasst: > Zu den Details des Omnibus I Pakets
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Was bedeutet ESG überhaupt?
Die drei Buchstaben stehen für verschiedene, aber zusammenspielende Aspekte der nachhaltigen Unternehmensführung:
- E = Environment (Umwelt)
- S = Social (Soziales)
- G = Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung)
Es geht darum, aus diesen Bereichen für die eigene Geschäftstätigkeit nachhaltige und verantwortungsvolle Strategien und Geschäftsmodelle zu entwickeln bzw. Investitionsentscheidungen zu treffen.
ESG Know-How I
Warum ist ESG so wichtig geworden?
Aufgrund der globalen und regionalen klimatischen Entwicklungen ist Aktivwerden nötig, und die EU hat dazu den Green Deal aufgesetzt – das ist die Strategie, als erste große Weltregion klimaneutral zu werden und somit die Netto-Emissionen von Treibhausgasen bis 2050 auf null zu reduzieren. Die dazugehörigen Umwelt- und Energieziele bis 2030 sind:
- Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990
- Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch: mind. 27 %
- Energieeinsparungen im Vergleich zum Business-as-usual-Szenario: mind. 30 %
Die EU investiert dabei bis 2030 über eine Billion EUR in die Energie-Infrastruktur in Form von Green Investments, um diesen Green Deal zu unterstützen.

ESG Know-How I

Welche Rechtsgrundlagen gelten?
Für die Lenkung der Investitionen in ökologisch nachhaltige Projekte und Wirtschaftstätigkeiten ist das klare Definieren des Begriffs “ökologisch nachhaltig” nötig. Dies wurde in der – nicht unumstrittenen – EU Taxonomie Verordnung 2020/852 (EU Tax VO) festgelegt, sie kennzeichnet, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig bezeichnet werden können (nach Art. 3). Die sechs definierten Umweltziele nach Art. 9 der EU Tax VO sind:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Bis dato sind die Umweltziele 1 und 2 (Klimaziele) in Geltung, die Umweltziele 3 bis 6 sind seitens der EU-Kommission geplant, ab 2023 umzusetzen.
Über die EU Tax VO und delegierte Rechtsakte der EU-Kommission hinaus gelten noch folgende Vorschriften in Verbindung mit klimafittem Reporting:
- CSRD – Corporate sustainability reporting directive, die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (05.01.2023 in Kraft getreten) wird in Österreich durch das “NaBeG” umgesetzt, die EU-Frist zur nationalen Gesetzgebung ist mit 06.07.2024 abgelaufen. Es gilt, die legistische Umsetzung in Österreich abzuwarten, trotz dieser bestehenden Rechtsunsicherheit wird die Implementierung lt. CSRD-Vorgaben empfohlen.
- ESRS – European Sustainability Reporting Standards, European Sustainability Reporting Standards, die Verabschiedung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der European Financial Reporting Advisory Group, auf die CSRD aufbauend, (erstes Set mit sektorunabhängigen ESRS Standards bereits in Kraft (ein delegierter Rechtsakt der EU wurde am 22.12.2023 veröffentlicht), zweites Set mit sektorabhängigen ESRS Standards sowie gesonderte Standards für den Mittelstand sind in Konsultation bzw. in Ausarbeitung.
- CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive, zur Verankerung von nachhaltigem und sozial verantwortlichem Handeln in Unternehmen. Seit 13. Juni 2024 (2024/1760) in Kraft. Eine Übergangsfrist für die legistische Umsetzung in Österreich bis 26. Juli 2026 und stufenweises Inkrafttreten ist vereinbart. Die ersten Berichte sind im Jahr 2029 für das Berichtsjahr 2028 zu erstellen, ab 2030 sind Unternehmen ab 1000 Mitarbeiter:innen und 450 Mio. EUR Umsatz zur Berichterstattung verpflichtet. Bei der CSDDD geht es um eine Erklärung zu den Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechte und Umwelt. Beispielsweise sind ein strategischer Klimaplan zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C und der Status und Maßnahmen bzgl. vorwiegend internationaler Menschenrechte (zB Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, angemessener Lohn) sowie Umweltrechte (zB gefährliche Chemikalien, gefährlicher Abfall, Verschmutzung durch Transport) etc. vorzulegen.
ESG Know-How II
Was sind ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten?
In Artikel 3 der EU-Tax VO sind einige Eckpunkte definiert, welche wirtschaftliche Unternehmensaktivitäten als ökologisch nachhaltig klassifiziert werden dürfen (Taxonomie-konforme Wirtschaftstätigkeiten nach NACE Code):
- Die Tätigkeiten müssen einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung einer bzw. mehrerer der Umweltziele leisten (substantially contribute).
- Dadurch darf kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt werden (“DNSH”/do not significantly harm).
- Die sozialen Mindeststandards wie die Prinzipien der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte inkl. Erklärung der ILO (Internationaler Arbeitsorganisation) und der Internationalen Charta der Menschenrechte müssen eingehalten werden (comply with minimum safeguards).
Sind Sie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen?
Sie müssen sich damit auseinandersetzen, wenn Sie zu den folgenden Unternehmen zählen (Achtung, vorbehaltlich Entscheidung zu Omnibus I Paket/mögliche Adaptierung der Schwellenwerte!):
Unternehmen mit Sitz in der EU
- Alle großen Unternehmen, wenn zwei der drei Kriterien erfüllt sind (große Kapitalgesellschaften nach § 221 (3) UGB)
- > 250 Mitarbeiter:innen
- > 50 Mio. EUR Umsatz
- > 25 Mio. EUR Bilanzsumme
- Börsennotierte Unternehmen
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
- Konzernumsatz in der EU > 150 Mio. EUR und
- mindestens eine EU-Tochtergesellschaft (groß oder kapitalmarktnotiert) oder
- eine EU-Zweigniederlassung (> 40 Mio. EUR Umsatz in der EU)
ESG Know-How III

Wann sind Nachhaltigkeitsberichte zu erstatten?
Folgende Geschäftsjahre betreffen die Erstanwendung der CSRD (in Österreich vorbehaltlich rechtzeitiger legistischer Umsetzung – Achtung, durch Omnibus I und Stop-The-Clock-Initiative nun tw. verschoben):
- Ab dem 01.01.2024 große PIEs/public interest companies, die bereits nach NaDiVeG berichten (erstmalige Berichtspflicht 2025 für 2024).
- Ab dem 01.01.2025 alle großen Kapitalgesellschaften, Mittelstand (erstmalige Berichtspflicht 2026 für 2025)
- Ab dem 01.01.2026 börsennotierte KMUs mit Übergangsvorschriften
- Ab dem 01.01.2028 nicht EU-Unternehmen (s.o.)
ESG Know-How IV
Was muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassen und wie soll sie erfolgen?
In der EU Tax VO Art. 8 sind die Berichtspflichten geregelt. Die Berichterstattung über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und Verbindung zu drei Leistungsindikatoren (KPI) sind Taxonomie-Angaben bezogen auf Revenues/Umsatz, auf CapEx/Investitionsausgaben, auf OpEx/Betriebsausgaben. Die Offenlegungs-VO regelt den Inhalt und die Darstellung der offenzulegenden Angaben:
- den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gm. Art. 3 und Art. 9 einzustufen sind, und
- den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gem. Art. 3 und Art. 9 einzustufen sind.
Die Berichterstattung ist Teil des Lageberichts, als gesonderter Abschnitt auszuführen und in weiterer Folge offenzulegen.
Ist eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen unabhängigen Dritten erforderlich?
Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss erfolgen, um “Reporting without Greenwashing” zu gewährleisten. Verpflichtend vorgesehen ist dabei die “limited assurance” (die Prüfung mit begrenzter Sicherheit) und die nichtfinanzielle Berichterstattung. Zukünftig ist auch die Prüfung mit “reasonable assurance” (die Prüfung mit hinreichender Sicherheit, gleichwertig mit der finanziellen klassischen Abschlussprüfung) geplant.
Die gesetzlichen Abschlussprüfer:innen haben die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu prüfen. Es gibt ein Mitgliedsstaaten-Wahlrecht, auch andere registrierte Wirtschaftsprüfer:innen bzw. alternative Zusicherungsdienstleister:innen für diese Prüfung zuzulassen. In dem Fall könnten die Unternehmen auch eine:n andere:n Prüfer:in bestellen.
Sie müssen ESG-Vorgaben umsetzen oder sich auf künftige Berichtspflichten vorbereiten, oder möchten Ihren unternehmerischen Beitrag zur Zukunftssicherung institutionalisieren?
Wir begleiten Sie fachlich fundiert, regulatorisch sicher und wirtschaftlich realistisch.
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Ihre Fragen
Fragen zu ESG, CSRD, VSME oder EU-Taxonomie bleiben offen?
Wir beantworten diese gerne für Sie. Einige FAQs haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Die Kriterien sind Mitarbeiter:innen-Anzahl, Umsatzerlöse und Bilanzsumme. Aktuell (Stand Oktober 2025) sind die Schwellenwerte durch Omnibus 1 noch in Diskussion. Der erstmalige Berichtszeitpunkt wurde aber um 2 Jahre verschoben (zB von Berichtspflicht 2025 auf 2027).
Ein legistisch noch nicht finalisiertes EU-Paket zur Anpassung bestehender Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wir beobachten den Verlauf laufend.
Gemäß CSRD ist eine ESG-Berichterstattung als Teil des Lageberichts vorgesehen. Wir begleiten inhaltlich und strukturell. Ob und wann das für Ihr Unternehmen zutrifft, wird erst nach Fixieren der Omnibus 1 Regulierungen klar. Die Überleitung in nationales Recht – in Österreich durch das NaBeG – ist ein weiterer Faktor, der beachtet werden muss.
Je nach Ausgangslage und möglichem Ressourceneinsatz bewegt sich die Zeitspanne von 6 bis über 12 Monate. Wir begleiten flexibel in Modulen oder als Gesamtprojekt.










