Meldepflicht der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften

Herbert Huber

Zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) eingeführt.

Das WiEReG ist ein neues Register, in welches personenbezogene Daten, also die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften einzutragen sind. Zweck des Registers ist, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen. Unter dem Begriff "wirtschaftlicher Eigentümer" versteht das WiEReG jene natürliche Person, der ein bestimmter Rechtsträger, also etwa eine Gesellschaft, ein Verein, eine Stiftung oder ein Trust, letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Ein Rechtsträger kann einen oder auch mehrere wirtschaftliche Eigentümer haben. Im Fall mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer sind alle wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Grundsätzlich gelten natürliche Personen dann als wirtschaftliche Eigentümer, wenn sie an der Gesellschaft ausreichend (mehr als 25 %) beteiligt sind oder die Kontrolle über die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Dazu können die Kriterien für wirtschaftliches Eigentum als direkter wirtschaftlicher Eigentümer (Beteiligung über 25 %) oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer (ein Rechtsträger mit einer Beteiligung von über 25 % und die natürliche Person übt die Kontrolle über diesen Rechtsträger aus) vorliegen.

Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht gemäß § 6 WiEReG für GmbH, KG und OG, wenn alle Gesellschafter oder Komplementäre ausschließlich natürliche Personen sind und auch keine Treuhandschaften o. ä. vorliegen. 

Die Stammdaten der meldepflichtigen Rechtsträger (bei einer Gesellschaft etwa Firma, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Adresse) werden automationsunterstützt aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister oder dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene in das WiE-Register übernommen.

Sollte die Meldung unterlassen werden, unbefugt Einsicht genommen oder unrichtige Daten übermittelt werden, macht sich die Geschäftsführung eines Finanzvergehens strafbar und muss mit Geldstrafen bis € 200.000,00 bzw. Zwangsstrafen rechnen.

Die Meldepflicht trifft grundsätzlich alle Gesellschaften und juristischen Personen mit Sitz im Inland. Die Leitungsorgane der Gesellschaften sind nicht nur zur Feststellung und Überprüfung der Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, sondern auch zur jährlichen Überprüfung der Daten verpflichtet. Die Meldung ist über das Unternehmerserviceportal seit Beginn des Jahres 2018 möglich und muss am 01. Juni 2018 abgeschlossen sein.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Meldung Ihres wirtschaftlichen Eigentümers. Bei dieser Gelegenheit könnten auch die beim Firmenbuch zu Ihrem Unternehmen bekannt gegebenen Daten aktualisiert werden.