Rechtzeitig reagieren, um Schadenersatzanspruch zu wahren

Verfall des Schadenersatzanspruchs vermeiden

Caroline Forster

Die Entscheidung des OGH 8 ObA 112/20h zeigt die Bedeutung einer schnellen Reaktion bei Schadenersatzansprüchen. In dem spezifischen Fall ging es um einen Buslenker, der mit einem Gelenksbus auf dem öffentlichen Betriebsgelände seines Arbeitgebers fuhr und dort eine Kollision mit einem dort abgestellten Bus verursachte. Er meldete dem Arbeitgeber dieses Missgeschick noch am selben Tag, damit er die Reparaturarbeiten umgehend beauftragen könne. Der Arbeitgeber hat die Schadenersatzforderung, die die Reparaturkosten beider Busse enthielt und EUR 9.000,- ausmachte, dem Arbeitnehmer allerdings erst vier Monate nach dem Unfall zugestellt. 

Im geltenden Kollektivvertrag ist aber festgehalten, dass Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen sind. Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt der Tag, an dem der Dienstgeber vom erlittenen Schaden Kenntnis erhält. Somit sind der Anspruch und die Forderung in diesem Fall verfallen. 

Die Empfehlung lautet daher, die Schadenersatzansprüche gegenüber Dienstnehmern unmittelbar geltend zu machen, um diese zu wahren. Dabei sollten insbesondere geltende Betriebsvereinbarungen, Kollektiv- und Arbeitsverträge geprüft werden. 

Quelle: RIS