Verlängert bis Schuljahrende 2022/23

COVID-19: Sonderbetreuungszeit Phase 7 bzw. 8

Caroline Forster

Update: Als Phase 8 wird die Sonderbetreuungszeit bis Ende des Schuljahrs 2022/23 dh bis zum 07.07.2023 verlängert. 

Mittels Initiativantrag von Ende September wird die gesetzliche Regelung zur Sonder­betreuungs­zeit (§ 18b AVRAG) reaktiviert, und zwar rückwirkend von 05.09. und bis 31.12.2022 als Phase 7. Bis Ende 2022 besteht also der Anspruch auf bezahlte Frei­stellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen für Personen, für die eine Betreuungs­pflicht besteht:
  • Kinder, wenn sie wegen positiven Corona-Tests die Schule bzw. Kinder­betreuungs­einrichtung nicht betreten dürfen 
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wenn die Schule/Betreuungs­einrichtung behördlich teilweise oder vollständig geschlossen wird
  • Menschen mit Behinderung, wenn die Betreuungs­einrichtung teilweise oder vollständig geschlossen wird bzw. deren Betreuung aufgrund eines positiven Corona-Tests zu Hause statt­findet. 
Die Rück­erstattung läuft grundsätzlich wie bei den vorhergehenden Phasen: Der Erstattungs­antrag muss vom Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Sonder­betreuungs­zeit bei der Buchhaltungs­agentur des Bundes einlangen. 

Stand. 30.12.2022 
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen 
Fotocredit: Julia M Cameron