Update: Als Phase 8 wird die Sonderbetreuungszeit bis Ende des Schuljahrs 2022/23 dh bis zum 07.07.2023 verlängert.
Mittels Initiativantrag von Ende September wird die gesetzliche Regelung zur Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) reaktiviert, und zwar rückwirkend von 05.09. und bis 31.12.2022 als Phase 7. Bis Ende 2022 besteht also der Anspruch auf bezahlte Freistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen für Personen, für die eine Betreuungspflicht besteht:
- Kinder, wenn sie wegen positiven Corona-Tests die Schule bzw. Kinderbetreuungseinrichtung nicht betreten dürfen
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wenn die Schule/Betreuungseinrichtung behördlich teilweise oder vollständig geschlossen wird
- Menschen mit Behinderung, wenn die Betreuungseinrichtung teilweise oder vollständig geschlossen wird bzw. deren Betreuung aufgrund eines positiven Corona-Tests zu Hause stattfindet.
Die Rückerstattung läuft grundsätzlich wie bei den vorhergehenden Phasen: Der Erstattungsantrag muss vom Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einlangen.
Stand. 30.12.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Fotocredit: Julia M Cameron