Neben der Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz für Quarantänefälle unter Dienstnehmer stellt sich in der Praxis auch immer wieder die Frage, wie solche Rückerstattungen für Gesellschafter-Geschäftsführer zu handhaben sind, wenn die Beteiligung mehr als 25 % beträgt und eine GSVG-Versicherung vorliegt. Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Absonderungsbescheides sind dabei folgende Konstellationen denkbar und nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit Rückerstattungsanträge entsprechend möglich:
- Variante 1: Die Gesellschaft zahlt den Geschäftsführerbezug während der Absonderung durchgehend weiter. Es handelt es sich – ungeachtet der Sozialversicherungskonstellation – um einen Fall der Entgeltfortzahlung, wobei der Anspruch auf den Dienstgeber (= die Gesellschaft) übergeht, dh die Gesellschaft kann den Bezug geltend machen, der ausbezahlt wurde. Formal bedeutet dies den Anspruch eines Unselbstständigen.
- Variante 2: Die Gesellschaft zahlt den Geschäftsführerbezug für die Zeit der Absonderung nicht aus. In diesem Fall kann der Geschäftsführer den Anspruch selbst geltend machen – ebenso als „Unselbstständiger“. Das Epidemiegesetz knüpft nicht an das ASVG oder GSVG an, sondern stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.
Stand: 23.03.2022
Quelle: KSW