Betrifft: Gesellschafter-Geschäftsführer

Rückerstattung nach Epidemiegesetz

Caroline Forster

Neben der Rückerstattung nach dem Epidemie­gesetz für Quarantäne­fälle unter Dienst­nehmer stellt sich in der Praxis auch immer wieder die Frage, wie solche Rück­erstattungen für Gesell­schafter-Geschäfts­führer zu handhaben sind, wenn die Beteiligung mehr als 25 % beträgt und eine GSVG-Versi­cherung vorliegt. Bei Vorliegen eines ordnungs­gemäßen Absonderungs­bescheides sind dabei folgende Konstellationen denkbar und nach Auskunft des Bundes­ministeriums für Gesundheit Rück­erstattungs­anträge entsprechend möglich:
  1. Variante 1: Die Gesellschaft zahlt den Geschäfts­führer­bezug während der Absonderung durchgehend weiter. Es handelt es sich – ungeachtet der Sozial­versicherungs­konstellation – um einen Fall der Entgelt­fortzahlung, wobei der Anspruch auf den Dienst­geber (= die Gesellschaft) übergeht, dh die Gesellschaft kann den Bezug geltend machen, der ausbe­zahlt wurde. Formal bedeutet dies den Anspruch eines Unselbst­ständigen.
  2. Variante 2: Die Gesellschaft zahlt den Geschäfts­führer­bezug für die Zeit der Absonderung nicht aus. In diesem Fall kann der Geschäfts­führer den Anspruch selbst geltend machen – ebenso als „Unselbst­ständiger“. Das Epidemie­gesetz knüpft nicht an das ASVG oder GSVG an, sondern stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.


Stand: 23.03.2022
Quelle: KSW