In der Vergangenheit war der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet. Im Gegenzug konnte er aber die Rückerstattung des Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. In der Praxis war (v.a. seitens ÖGK) die Sichtweise vorherrschend, dass die Absonderung den Krankenstand rechtlich „verdrängt“ und die Vergütung daher ausschließlich nach dem Epidemiegesetz zu beurteilen ist.
Die Bestimmung des Epidemiegesetzes hat nun aber für Zeiträume ab 01. August 2022 ihren Hauptanwendungsbereich verloren, da Arbeitnehmer behördlich nicht mehr in Quarantäne verbleiben müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber ist somit zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet, ohne einen Kostenrückersatz lt. Epidemiegesetz zu erhalten. Damit wird das Ausfallsrisiko von coronapositiven symptomatischen Arbeitnehmern auf die Betriebe überwälzt.
Aus einer aktuellen Änderung des Epidemiegesetzes in Verbindung mit der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung ergibt sich nun, dass Vergütungen für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz bei coronainfizierten symptomfreien Arbeitnehmern weiterhin anwendbar bleiben, wenn
- das Arbeiten mit durchgehend getragener FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (zB während der Schwangerschaft) oder aufgrund der Art der Arbeitsleistung (zB Musiker, Logopäde oö; möglicherweise fallen aber auch körperlich schwere Arbeiten darunter) nicht möglich ist und
- keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Man kann davon ausgehen, dass die für die Rückvergütungen zuständigen Verwaltungsstellen der Bundesländer bzw. Bezirksverwaltungsbehörden ihre Antragsformulare anpassen werden. Voraussichtlich werden die Arbeitgeber in den Anträgen künftig mit nachvollziehbarer Begründung bestätigen müssen, warum im konkreten Fall keine Arbeitsleistung des (symptomlosen) Arbeitnehmers möglich war.
Stand: 05.09.2022
Fotocredit: Markus Spiske
Quelle: Kraft & Kronberger