Gesetzesänderung bringt strengere Regelungen

COVID-19 Quarantäne: Eingeschränkte Erstattung

Caroline Forster

In der Vergangenheit war der Arbeitgeber bei Arbeit­nehmern, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, zur Weiter­zahlung des Entgelts verpflichtet. Im Gegenzug konnte er aber die Rück­erstattung des Entgelts bei der Bezirks­verwaltungs­behörde beantragen. In der Praxis war (v.a. seitens ÖGK) die Sichtweise vorherrschend, dass die Absonderung den Krankenstand rechtlich „verdrängt“ und die Vergütung daher ausschließlich nach dem Epidemie­gesetz zu beurteilen ist.

Die Bestimmung des Epidemiegesetzes hat nun aber für Zeiträume ab 01. August 2022 ihren Haupt­anwendungs­bereich verloren, da Arbeit­nehmer behördlich nicht mehr in Quarantäne verbleiben müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krank­schreiben lassen. Der Arbeitgeber ist somit zur Entgelt­fortzahlung nach den allgemeinen Krankenstand­regelungen verpflichtet, ohne einen Kosten­rückersatz lt. Epidemie­gesetz zu erhalten. Damit wird das Ausfallsrisiko von corona­positiven symptomatischen Arbeit­nehmern auf die Betriebe überwälzt.

Aus einer aktuellen Änderung des Epidemie­gesetzes in Verbindung mit der COVID-19-Verkehrs­beschränkungs­verordnung ergibt sich nun, dass Vergütungen für den Verdienst­entgang gemäß § 32 Epidemiegesetz bei corona­infizierten symptomfreien Arbeitnehmern weiterhin anwendbar bleiben, wenn
  • das Arbeiten mit durchgehend getragener FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (zB während der Schwanger­schaft) oder aufgrund der Art der Arbeits­leistung (zB Musiker, Logopäde oö; möglicher­weise fallen aber auch körperlich schwere Arbeiten darunter) nicht möglich ist und
  • keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutz­maßnahmen getroffen werden können.
    
Man kann davon ausgehen, dass die für die Rück­vergütungen zuständigen Verwaltungs­stellen der Bundes­länder bzw. Bezirks­verwaltungs­behörden ihre Antrags­formulare anpassen werden. Voraussichtlich werden die Arbeit­geber in den Anträgen künftig mit nachvoll­ziehbarer Begründung bestätigen müssen, warum im konkreten Fall keine Arbeits­leistung des (symptomlosen) Arbeitnehmers möglich war. 

Stand: 05.09.2022
Fotocredit: Markus Spiske 
Quelle: Kraft & Kronberger