Personalverrechnung 2020

Personalverrechnung 2020

Patrick Vilsecker

Der Jahreswechsel bringt immer eine Reihe an Neuerungen in der Lohnverrechnung. Die wichtigsten haben wir für Sie in alphabetischer Reihenfolge zusammengefasst. 

A

Arbeiter wird zum Angestellten
Die Wirtschafts- und die Arbeiterkammer haben sich auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt, ob bei Wechsel eines Arbeiters ins Angestelltenverhältnis beim selben Arbeitgeber ein neues Arbeitsjahr, also ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, entsteht.
Die Antwort lautet nein: Das bisherige Arbeitsjahr läuft einfach weiter, sofern es sich arbeitsrechtlich um ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis handelt.
Im Sinne der Rechtssicherheit kamen die Sozialpartner überein, dass diese neue Rechtsansicht nur für künftige Wechsel anzuwenden ist Quelle: NÖDIS Nr. 9/5.7.2019.

Eine weitere Konsequenz davon ist, dass bei einem nahtlosen Übergang vom Arbeiter- in ein Angestelltenverhältnis die Arbeiterzeit für die Entgeltfortzahlungsstaffel anzurechnen ist.
Bei vorangehenden Lehrzeiten im selben Unternehmen herrscht hingegen nach wie vor die Rechtsansicht vor, dass diese nur im Anwendungsbereich des EFZG (also beim Wechsel vom Lehrling zum Arbeiter) anrechnungspflichtig sind, nicht hingegen im Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes (beim Wechsel vom Lehrling zum Angestellten).

Arbeitslosenversicherung - Niedrigentgelt (Grenzbeträge 2020)
Monatliche Beitragsgrundlage Angestellte/Arbeiter Lehrlinge
bis € 1.733,00  0 % A03 (-3 %)  0 % A04 (-1,2 %)
ab € 1.733,01 bis € 1.891,00  1 % A02 (-2 %)  1 % A05 (-0,2 %)
ab € 1.891,01 bis € 2.049,00  2 % A01 (-1 %)  1,2 % (normaler Satz)
ab € 2.049,01  3 % (normaler Satz)  1,2 % (normaler Satz)

Arbeitszeit: Geänderte Rechtsansicht zur durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Laut Arbeitszeitgesetz darf die wöchentliche Arbeitszeit in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden, im 17-Wochen-Durchschnitt aber maximal 48 Stunden betragen.
Bisher haben die Arbeitsinspektorate auf Anweisung des Sozialministeriums die Ansicht vertreten, dass die 17 Wochen nicht als „rollierender“ Zeitraum (Kalenderwoche 1-17, 2-18, 3-19 usw.), sondern als fixer Zeitraum zu beurteilen sind (z.B. Kalenderwoche 1-17, 18-34 usw.). 

Überraschend hat das Sozialministerium – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes EuGH 11.04.2019, C-254/18 – seine bisherige Rechtsansicht nun abgeändert: Im Erlass vom 20.12.2019 werden die Arbeitsinspektorate angewiesen, die höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit von 48 Stunden mittels „rollierender“ 17-Wochen-Zeiträume zu kontrollieren. Das bedeutet konkret:
  • Die Arbeitsinspektorate werden die 48 Stunden höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit ab 2020 stichprobenartig in der Weise kontrollieren, dass beliebige 17-Wochen-Zeiträume ausgewählt und auf die Einhaltung des 48-Stunden-Maximaldurchschnitts geprüft werden. Als Woche zählt dabei immer die Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).
  • Laut Erlass gilt jedoch der Grundsatz „Beratung hat Vorrang vor Bestrafung“: Falls Unternehmen die 17-Wochen-Regelung ungeachtet der geänderten Rechtsansicht weiterhin nach fixen Zeiträumen verwalten, sollen etwaige Überschreitungen, die sich bei Anwendung des Rollierens ergeben würden, erst dann zu Strafanzeigen führen, wenn es zuvor eine Aufforderung des Arbeitsinspektorats an das Unternehmen zur Anpassung der Vorgangsweise gegeben hat. 
Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe wird mit 01.01.2020 abgeschafft.

D

DZ wird reduziert
Der Zuschlag zum Dienstnehmerbeitrag (DZ, Wirtschaftskammer-Umlage 2) wird ab 01.01.2020 in Salzburg um 0,01 Prozentpunkte gesenkt. In den anderen acht Bundesländern bleibt der DZ unverändert. Es gelten daher ab 01.01.2020 folgende Prozentsätze:
Burgenland 0,42 % OÖ            0,34 % Tirol         0,41 %
Kärnten      0,39 % Salzburg    0,39 % Vorarlberg 0,37 %
NÖ            0,38 % Steiermark 0,37 % Wien        0,38 %

Existenzminimum
Lohnpfändungswerte im Jahr 2020:
  monatlich wöchentlich täglich
Allgemeiner Grundbetrag € 966,00 € 225,00 € 32,00
Erhöhter allg. Grundbetrag € 1.127,00 € 263,00 € 37,00
Unterhaltsgrundbetrag (max. 5x) € 193,00 € 45,00 € 6,00
Höchstberechnungsgrundlage  € 3.860,00 € 900,00 € 128,00
Abs. Existenzminimum bei normaler Exekution € 483,00 € 112,50 € 16,00
Abs. Existenzminimum bei Unterhaltsexekution € 362,25 € 84,38 € 12,00

Die Lohnpfändungstabellen für 2020 können Sie unter www.justiz.gv.at einsehen

G

 Geringfügigkeitsgrenze
tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfallen (seit 01.01.2017)
monatliche Geringfügigkeitsgrenze € 460,66
Grenzwert für pauschale DG-Abgabe (16,4 %) € 690,99
Selbstversicherung (§ 19a ASVG) monatlich € 65,03

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Mit 01.01.2020 wurde die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies hat sowohl für die Betriebsausgaben von Selbständigen als auch für die steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten im Rahmen der ANVA Bedeutung.

I

Insolvenzentgeltbeitrag
Der Insolvenzentgeltsicherungs-Zuschlag (IESG-Beitrag) wird mit 01.01.2020 von 0,35 % auf 0,20 % gesenkt Verordnung BGBl. II Nr. 356/2019.

J

Jahressechstel-Rollung
Ab 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, im Monat der letzten Auszahlung eines laufenden Bezuges im Kalenderjahr das Jahressechstel neu zu berechnen. Dieses neu berechnete Sechstel kann als „Kontrollsechstel“ oder „Effektivsechstel“ bezeichnet werden, weil es im Gegensatz zum herkömmlichen Sechstel unterjährig nicht hochgerechnet wird, sondern ein Sechstel der effektiven laufenden Bezüge ist. Die Verpflichtung zur Neuberechnung entfällt, wenn im Kalenderjahr eine gesetzliche Elternkarenz liegt.

Durch die neue Pflicht zur Sechstelkontrolle samt allfälliger Nachbesteuerung (Aufrollungspflicht) möchte der Gesetzgeber „exzessive“ steuerliche Sechsteloptimierungen neutralisieren, die das Jahressechstel unterjährig (z.B. bis zur Jahresmitte) stark in die Höhe treiben und durch das zeitliche Vorziehen von Sonderzahlungen ausnützen. Aber auch andere – vom Gesetzgeber wohl nicht bedachte – Fälle können zu einem nachträglichen Sechstelüberhang und einer diesbezüglichen Nachversteuerung führen:
  • Arbeitszeitreduktion (und damit verbundene Entgeltreduktion) in der zweiten Jahreshälfte;
  • Pflegekarenz, Bildungskarenz, unbezahlter Urlaub und sonstige „Ruhensfälle“ in der zweiten Jahreshälfte (ausgenommen gesetzliche Elternkarenz);
  • Entgeltreduktion bzw. -ausfall durch langen Krankenstand in der zweiten Jahreshälfte;
  • Unterjähriger Austritt mit Nichtrückverrechnung des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses (z.B. infolge eines kollektivvertraglichen Rückverrechnungsverbots);
  • Unterjährig schwankendes Sechstel, wenn das Sechstel (z.B. wegen Überstundenwegfall im Dezember) bei Jahresende niedriger ist als bei der WR-Auszahlung im November).
Die Umsetzung der neuen Sechstelkontrollrechnung samt allfälliger Nachversteuerung ist nicht nur für die Lohnsoftware-Häuser ein Thema. Unsere Personalverrechnerinnen wissen über die Funktionsweise des Kontrollsechstels Bescheid, um bereits im laufenden Jahr 2020 die Rückfragen unserer Klienten beantworten zu können (z.B. bei unterjährigen Austritten).

Wir ergänzen den Hinweis: Steueroptimierungen nach der „Formel 7“ in der klassischen Gestaltungsvariante, nämlich der vereinbarten Splittung von Jahresprämien, Boni o.ä. 
1) in laufende Bezüge [-> gleichmäßige Verteilung von 6/7 des Prämien- bzw. Bonusbetrages auf die restlichen Monate des Kalenderjahres bis Dezember, mindestens aber auf sechs Monate] und
2) in einen Sonderzahlungsteil [-> Auszahlung von 1/7 des Prämien- bzw. Bonusbetrages im Dezember)
ist von der neuen Sechstelkontrolle insofern nicht negativ betroffen, weil bei dieser Gestaltungsvariante die Neuberechnung des Jahressechstels ohnehin im Dezember erfolgt.

P

Papamonat
Durch eine Änderung des Väter-Karenzgesetzes (Einfügung eines neuen § 1a) wurde mit Wirksamkeit ab 01.09.2019 erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf einen Papamonat („Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes“) eingeführt. Anspruchsvoraussetzung ist der gemeinsame Haushalt des Arbeitnehmers mit dem Kind und die Einhaltung einer dreimonatigen Vorankündigungsfrist (vor dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin). Diese entfällt, wenn sie wegen einer Frühgeburt nicht eingehalten werden kann.

Der Arbeitnehmer genießt für den Zeitraum ab der Vorankündigung des Papamonats bis vier Wochen nach Ende des Papamonats einen gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Papamonat ist auf dienstzeitabhängige Ansprüche (z.B. Gehaltsvorrückungen) voll anzurechnen. Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüche entstehen für die Zeit eines Papamonats allerdings nicht (es sei denn, dass eine für den Arbeitnehmer günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert).

Für die Zeit eines Papamonats wird der Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abgemeldet (Abmeldegrund 29 SV-Ende, Beschäftigung aufrecht), er kann beim Krankenversicherungsträger eine finanzielle Leistung („Familienzeitbonus“) beantragen.

S

Sachbezug PKW - Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung bringt folgende Änderungen mit sich:

Ab 01.11.2019:
  • Klarstellung, dass auch Motorräder, Motorfahrräder, Krafträder, Mopeds und Quads unter die Sachbezugsregelung fallen (außer: Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem bzw. elektrohydraulischem Antrieb, Elektrofahrräder oder Selbstbalance-Roller).
  • Die bisherige Verwaltungspraxis, wonach bei „Luxusfahrzeugen“ (Anschaffungskosten über € 48.000,00) ein einmaliger Anschaffungskostenbeitrag, den der Arbeitnehmer leistet, von den gesamten Anschaffungskosten in Abzug gebracht wird (und nicht von € 48.000,00), wurde ausdrücklich in der Sachbezugswerteverordnung festgeschrieben.
  • Entgegen einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts BFG 08.08.2019, RV/6100193/2016 (anwendbar für Zeiträume bis 31.10.2019) wurde in der Sachbezugswerteverordnung mit Wirksamkeit ab 01.11.2019 verankert, dass bei „Luxusfahrzeugen“ (Anschaffungskosten über € 48.000,00) vom Arbeitnehmer geleistete monatliche Kostenbeiträge vom ungekürzten Sachbezugswert (und nicht von € 960,00 bzw. € 720,00) abzuziehen sind.
Ab 01.04.2020
  • Für Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.04.2020 gilt grundsätzlich das neue WLTP-Messverfahren (bzw. WMTC). Dieses Verfahren ist wesentlich realitätsnäher als das bisherige NEFZ-Verfahren und bringt i.d.R. deutlich höhere CO2-Emissionsergebnisse mit sich. Aus diesem Grund wurde eine neue CO2-Tabelle erstellt.
  • Für Kraftfahrzeuge, die ab 01.04.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typen- bzw. Zulassungsschein ein WLTP-Wert (bzw. WMTC-Wert) ausgewiesen ist, gilt eine neue CO2-Tabelle.
  • Für KFZ, deren erstmalige Zulassung noch vor dem 01.04.2020 erfolgt oder für die es keinen ausgewiesenen WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert gibt (betrifft i.d.R. auslaufende Serien - siehe Typenschein oder Zulassungsschein bzw. www.scheckkartenzulassung.at), gilt hingegen weiterhin die alte CO2-Tabelle.
Alte CO2-Tabelle
Jahr der Zulassung Maximale CO2-Emmissionswerte
2016 und davor 130g pro km (NEFZ)
2017 127g pro km (NEFZ)
2018 124g pro km (NEFZ)
2019 121g pro km (NEFZ)
01.01.2020 bis 31.03.2020 118g pro km (NEFZ)
01.04.2020 und später 118g pro km (NEFZ) NUR BEI AUSLAUF, SERIEN

Neue CO2-Tabelle
Jahr der Erstzulassung Maximale CO2-Emmissionswerte
01.04.2020 bis 31.12.2020 141g pro km (WLTP)
2021 138g pro km (WLTP)
2022 135g pro km (WLTP)
2023 132g pro km (WLTP)
2024 119g pro km (WLTP)
ab 2025 126g pro km (WLTP)

Z

Zusammenlegung der Krankenkassen
Mit Wirkung vom 01.01.2020 werden die neun Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeschlossen. Infolge dieser Fusion werden die bisherigen Gebietskrankenkassen zu bloßen Landesstellen der neuen ÖGK umfunktioniert. 
Die bisher bei den Betriebskrankenkassen Versicherten sind seit 01.01.2020 entweder bei der ÖGK oder in einer vom Betriebsunternehmer zu errichtenden Betrieblichen Gesundheitseinrichtung versichert.
Aus der bisherigen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) werden zur Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS) zusammengeschlossen.

Für die Kassenfusion gelten die folgenden Rahmenbedingungen:
  • Die bisherigen Melde- und Beitragspflichten bleiben unverändert. Die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen haben wie bisher über ELDA zu erfolgen. Die Bearbeitung der Meldungen, Clearingfälle und Zahlungen erfolgt in den jeweiligen Landesstellen der ÖGK. 
  • Die Anmeldung von Beschäftigten muss weiterhin gemäß dem Beschäftigungsort bei der richtigen Landesstelle erfolgen. Der Trägerschlüssel dient weiterhin zur Zuordnung zum Bundesland. 
  • Die bisherigen Beitragskonten bleiben erhalten. Die Beitragsentrichtung erfolgt weiterhin auf bestehende Bankkonten (keine Zusammenlegung der Konten in unterschiedlichen Bundesländern).
  • Für jedes Unternehmen soll, auch wenn es Beitragskonten in mehreren Bundesländern gibt (z.B. Unternehmen mit Filialen oder Außenstellen in verschiedenen Bundesländern), bezüglich wesentlicher Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten nur mehr eine einzige Landesstelle als Ansprechpartner zuständig sein (z.B. für Mahnungen, Ratenbewilligungen, Meldesanktionen etc.), und zwar die Landesstelle entsprechend dem Sitz des Unternehmens (Single Point of Contact = SPOC).
Als erster Schritt zur Vereinheitlichung der Kassenleistungen wurde u.a. beschlossen, dass die Höchstdauer des Krankengeldes im Zuständigkeitsbereich der ÖGK auf 78 Wochen angehoben wird (bisher galt in acht Bundesländern eine Maximalbezugsdauer von 52 Wochen).


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