Steuerberatung

Neuerung ab der Veranlagung 2017: Einschränkung bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung (ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts) bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und pro Jahr steuerlich abgesetzt werden. Als Kinderbetreuungskosten absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z.B. Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind Kosten für den Nachhilfeunterricht.