Jahreswechsel für die Registrierkassen

Jahreswechsel für die Registrierkassen

Der Monatsbeleg Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Jedes Unternehmen muss diesen Beleg mit 01. Jänner bzw. vor der ersten Eingabe des neuen Jahres ausdrucken, mit der Belegcheck-App des BMF bis spätestens 15. Februar überprüfen und mindestens sieben Jahre aufbewahren. 

Unternehmen mit verlängerten Öffnungszeiten können wählen zwischen der Jahresbelegserstellung vor oder nach Mitternacht. Der Beleg kann nach Ende der Öffnungszeiten erstellt werden, spätestens allerdings am folgenden Öffnungstag, wenn dieser zeitnah stattfindet. Wichtig ist, dass der Zeitpunkt des Jahresbeleges dem des Registrierkassen-Jahresabschluss entspricht.

Die Regelung beim Jahresabschluss betrifft auch Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Saisonbetriebe erstellen den Beleg regelmäßig zu Saisonende, spätestens aber vor Beginn der neuen Saison – die Überprüfungspflicht bis zum 15. Februar bleibt jedoch auch hier.

Während Betriebsschließungen (regulär über Weihnachten, bei Saisonschließzeiten oder aufgrund von Lockdown o.ä.) ist die Registrierkasse übrigens nicht abzumelden.

Ausfälle, die länger als 48 Stunden dauern sowie Wiederin- und Außerbetriebnahmen sind ohne unnötigen Aufschub über Finanz-Online zu melden. 

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