Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Wechselfälle der Lebensführung und ihre Absicherung durch die Sozialversicherung

Länger andauernde Krankheitsfälle oder Unfälle Selbständiger leiten oftmals schwierige wirtschaftliche Situationen ein. Besonders schwer getroffen werden hierbei meist kleinere Betriebe. Nicht selten wird durch den andauernden Ausfall der Arbeitskraft die Existenz der Unternehmung gefährdet. Seit 2013 wird den Betroffenen mit der sogenannten „Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit“ unter die Arme gegriffen. Diese Leistung wird seitens der SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), unter bestimmten Voraussetzungen, ohne zusätzliche Beträge des Versicherten gewährt.

Zunächst ist jedoch klarzustellen, wer die Unterstützungsleistung in Anspruch nehmen kann. Hierbei müssen drei kumulative Vorrausetzungen erfüllt sein:

  • Eine selbständige Erwerbstätigkeit sowie die Krankenversicherung nach dem GSVG.
  • Regelmäßig sind keiner oder weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Ebenso muss die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung des Versicherten abhängen.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit ein und liegen die oben angeführten Voraussetzungen vor, besteht grundsätzlich der Anspruch auf die Unterstützungsleistung. 
Ab wann und wie lange haben Sie Anspruch?
Stellt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit fest, kann ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, für ab diesem Zeitpunkt maximal 20 Wochen, für ein und dieselbe Krankheit, die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass Folgeerkrankungen innerhalb von 26 Wochen nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf die Höchstdauer der genannten 20 Wochen angerechnet werden. Ist eine Unterstützungsleistung über die Höchstdauer ausgeschöpft worden, muss für 26 Wochen eine neuerliche Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung vorgewiesen werden, um eine neuerliche Unterstützung geltend machen zu können.
Wie hoch ist der Anspruch?
Die Leistung ist Einkommensunabhängig und beträgt täglich 29,46 Euro. Dieser Tagessatz wird jährlich von der SVA angepasst. In Summe können also Anspruchsberechtigte über die Höchstdauer mit einem Betrag von 4.124,40 Euro unterstützt werden. 
Wo ist die Unterstützungsleistung zu beantragen?
Zuständig für die Beantragung ist die jeweilige Landesstelle der SVA, deren Kontaktdaten unter www.svagw.at zu finden sind.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Für den Antrag wir eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit benötigt, die durch einen Arzt auszustellen ist. Das dafür notwendige Formular der Krankmeldung, ist ebenfalls auf der Homepage der SVA unter www.svagw.at zu finden und steht unter Online Services dann weiter Formulare zum Download bereit. 
Welche Fristen sind zu beachten?
Ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, haben Anspruchsberechtigte maximal vier Wochen Zeit um sich diese mittels der Krankmeldung bescheinigen zu lassen. Diese Bestätigung ist daraufhin innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Landesstelle der SVA vorzulegen. Während der laufenden Unterstützungsleistung ist die Arbeitsunfähigkeit binnen 14-tägiger Perioden vom Arzt zu verifizieren und innerhalb einer Woche einzureichen.
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, ruht der Anspruch auf Unterstützungsleistung. 

Um auch die Risiken vor dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit abdecken zu können, kann eine Zusatzversicherung in der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden. Aus dieser freiwilligen Zusatzversicherung geht das Krankengeld hervor, dass bereits ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit und bis zu 26 Wochen lang bezogen werden kann. Allerdings geht diese Unterstützungsleistung mit zusätzlichen Versicherungsbeiträgen einher. Einem analogen Bezug beider Leistungen stehen keine Hindernisse im Weg. 

Abschließend ist anzumerken, dass die Beträge der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit sowie das Krankengeld als Betriebseinnahmen anzusetzen sind.