Zentrales Kontenregister - was weiß die Finanz?

Martina Prieler

Bereits seit rund einem Jahr sind österreichische Kreditinstitute dazu verpflichtet, die Bankkonten ihrer Kunden an das sogenannte „zentrale Kontenregister“ zu melden – dabei kommt es nur zur Meldung der Kontonummer und des Kontoinhabers, genaue Transaktionsdaten oder der Kontostand sind hingegen nicht Gegenstand der Meldung – hierfür ist eine richterliche Genehmigung notwendig.

Eine Einsichtnahme in das Kontenregister für (finanz)strafrechtliche Zwecke ist möglich für die Staatsanwaltschaften, die Strafgerichte, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht.

Eine Einsichtnahme der Abgabenbehörde im Zuge der Jahresveranlagung ist nur zulässig, wenn die Behörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und ein Ermittlungsverfahren einleitet. Zudem muss der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Eine Einsichtnahme der Abgabenbehörde im Zuge der Vorbereitung einer Außenprüfung und einer Umsatzsteuersonderprüfung ist möglich, wenn dies zweckmäßig und angemessen erscheint und im Interesse der Abgabenerhebung ist. In der Praxis wird dies bereits durchgeführt.

Eine Einsichtnahme des Steuerpflichtigen über die gespeicherten Kontodaten ist jederzeit über Finanzonline möglich. Die Abfrage der Konten kann nur der betroffene Steuerpflichtige selbst durchführen, Parteienvertretern steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu. Steuerberater können daher selbst bei aufrechter Vollmacht und Beauftragung durch den Abgabepflichtigen keine Abfrage durchführen. 
Unser Tipp
Sie sollten selbst eine Abfrage im Kontenregister über ihren persönlichen Finanzonline-Zugang durchführen, um zu wissen, welche Daten erfasst sind. Dies zum einen um eine Richtigstellung etwaig nicht korrekter Daten beim zuständigen Kreditinstitut zu veranlassen und zum anderen um zu wissen, was die Finanz weiß.