Bei einem Wechsel der Prüfungsgesellschaft bzw. des Abschlussprüfers hat der ehemalige Abschlussprüfer dem neuen Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft gem. Art 23 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG Zugang zu allen relevanten Informationen zu gewähren.