Februar 2018

Weitergabe von Informationen bei Wechsel des Abschlussprüfers

Bei einem Wechsel der Prüfungsgesellschaft bzw. des Abschlussprüfers hat der ehemalige Abschlussprüfer dem neuen Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft gem. Art 23 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG Zugang zu allen relevanten Informationen zu gewähren.