Pflicht zur Registrierkasse mit Manipulationsschutz ab 1.4.2017 – Straffreiheit bei Glaubhaftmachen der rechtzeitigen Beauftragung

Herbert Huber

Ab 1.4.2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung die Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht droht eine Strafe nach dem Finanzstrafgesetz (bis zu EUR 5.000). Laut Information auf der BMF-Homepage liegt eine vorsätzliche Nichtbeachtung dieser Pflicht dann nicht vor, wenn der Unternehmer

  • über eine Registrierkasse nach Kassenrichtlinien verfügt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass er die RKSV- konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse bei einem Kassenhersteller oder Kassenhändler bis Mitte März 2017 beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in seiner Sphäre gelegen ist.