Nichtraucherschutzprämie

Nichtraucherschutzprämie

Worum es geht und wen es betrifft
Ab 01.05.2018 tritt ein uneingeschränktes Rauchverbot in der Gastronomie in Kraft. Für Gastronomen, welche bereits bis 01.07.2016 und somit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung freiwillig auf einen raucherlosen Betrieb umstellen, sieht der Gesetzgeber eine steuerliche Prämie in Höhe von 30 % auf bestimmte Umbauinvestitionen vor.

Wie hoch ist die Prämie?
Die Prämie beträgt 30% vom Restbuchwert zum 31.12.2015 jener Investitionen, welche zur Einhaltung der derzeit gültigen Gesetzeslage (Stichwort: räumliche Trennung Raucher- und Nichtraucherbereich) notwendig gewesen waren.

Wann steht die Prämie zu?
Die Nichtraucherschutzprämie steht nur dann zu, wenn die Bestimmungen der ab 01.05.2018 in Kraft tretenden Bestimmungen betreffend des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie bereits vor dem 01.07.2016 umgesetzt werden. Wir empfehlen eine entsprechend aussagekräftige Dokumentation zu erstellen. Die ab 01.05.2018 geltenden Nichtraucherschutz-Bestimmungen umfassen in der Gastronomie alle öffentlichen Orte, wo Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden, nicht ortsfeste Einrichtungen, Mehrzweckräumlichkeiten sowie schulische Einrichtungen und Freiflächen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden. Von den Bestimmungen erfasst sind zudem nicht nur klassische Tabakerzeugnisse, sondern auch tabakfreie Wasserpfeifen und verwandte neuartige Tabakerzeugnisse wie E-Zigaretten oder pflanzliche Raucherzeugnisse.

Wie erfolgt die Auszahlung der Prämie?
Die Prämie ist als Steuer-Prämie konzipiert und wird im Rahmen der Jahres-Steuerveranlagung dem Steuerkonto gutgeschrieben. Sie stellt keine Betriebseinnahme dar.

Wie und wann erfolgt die Beantragung und Gutschrift der Prämie?
Der Antrag auf die Nichtraucherschutz-Prämie erfolgt im Zuge der Abgabe der Jahressteuererklärung. Eine Berücksichtigung für das Jahr 2015 ist so lange möglich, bis die Jahressteuererklärungen für 2015 eingereicht wurde. Erfolgt die Umstellung zeitgerecht vor dem 01.07.2016 aber nach Einreichung der Steuererklärung für 2015, so ist die Nichtraucherschutz-Prämie im Zuge der Jahressteuererklärung 2016 zu beantragen.

Für offene Fragen zum Inhalt des heutigen Newsletters steht Ihnen Ihr persönlicher Berater selbstverständlich gerne zur Verfügung.