WICHTIGE GESETZLICHE ÄNDERUNG 2015 Arbeitsrecht - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSDB-G

MOORE STEPHENS Salzburg

Werter Klient,

Lohn- und Sozialdumping wird hinkünftig – noch stärker als bisher - durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) bekämpft. Das Gesetz soll Arbeitnehmern den zustehenden Grundlohn für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen.
Wer als Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der Einstufungskriterien leistet, macht sich strafbar.
 
Grundlohn
Unter Grundlohn wird der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn, Grundgehalt) einschließlich Überstundengrundentgelt verstanden. Zudem zählt zum Grundlohn der Überstundengrundlohn im Lohnausfallprinzip (= Schnittberechnung für Urlaub, Krankenstand und Feiertage). Nicht erfasst von der Prüfung sind alle sonstigen zustehenden Zulagen und Zuschläge (also auch Überstundenzuschläge) oder Sonderzahlungen.
 
Änderungen ab dem Jahr 2015
Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2015 kann das Nichtgewähren von „Entgelten“ auf die gemäß Kollektivvertrag, Verordnung bzw. Gesetz Anspruch besteht, zu Lohndumping führen. Der „Entgeltsbegriff“ umfasst weit mehr an Bezugsarten als der frühere „Grundlohnbegriff“.
Als „lohndumpingrelevante Gesetze“ kommen in der Praxis das Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das EFZG etc. in Frage.
Somit sind ab Jänner 2015 auch folgende Entgeltsbestandteile vom Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz umfasst:
  1. Überstundenentgelte (Grundlohn + Zuschlag)
  2. Mehrarbeitsvergütung (Grundlohn + Zuschlag)
  3. Zulagen und Zuschläge (Schichtzulagen, Montagezulagen, Gefahrenzulagen, Wegzeitvergütungen etc.)
  4. Schnittberechnungen
  5. Sonderzahlungen
  6. Urlaubsersatzleistungen etc.
Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind vertragliche oder auf Betriebsvereinbarung beruhende Überzahlungen auf kollektivvertragliche und gesetzliche Ansprüche anrechenbar.
 
Verwaltungstrafen
Eine Entgeltsunterschreitung kann folgende Auswirkungen haben:
  1. Arbeitsrechtliche Nachforderungsmöglichkeiten (soweit der Anspruch noch nicht verjährt oder verfallen ist),
  2. Nachzahlungsrisiko in Bezug auf die SV-Beiträge nach dem ASVG bzw. die BV-Beiträge nach dem BMSVG,
  3. sehr hohe Verwaltungsstrafen.
Die Höhe der Verwaltungsstrafen (§7i AVRAG) für das Delikt von Unterentlohnungen sehen wie folgt aus:
  • max. 3 Arbeitnehmer betroffen - € 1.000,00 bis € 10.000,00 pro Person beim ersten Mal; € 2.000,00 bis € 20.000,00 pro Person im Wiederholungsfall
  • mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen - € 2.000,00 bis € 20.000,00 pro Person beim ersten Mal; € 4.000,00 bis € 50.000,00 pro Person im Wiederholungsfall
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit.

Die Unterentlohnung ist nur dann nicht strafbar, wenn die Differenz schon vor der Erhebung nachgezahlt wird. Weiters ist von einer Anzeige/Strafe abzusehen, wenn
  • leichte Fahrlässigkeit nicht überschritten wird oder die Unterschreitung gering ist und
  • die Differenz nachgezahlt wird.
Hinzu kommt, dass die vom Lohndumping betroffenen Arbeitnehmer von der zuständigen GKK nach der neuen Rechtslage darüber informiert werden, dass über den Arbeitgeber ein Lohndumpingverfahren eröffnet wurde, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgehen wird.

Für nähere Informationen steht Ihnen Ihr Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.