Registrierkassenpflicht für nahezu alle Betriebe

MOORE STEPHENS Salzburg

Für alle Gewerbetreibende und auch Land- und Forstwirte, Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Berater, Vortragende mit mehr als € 15.000 Umsatz je Betrieb, davon mehr als € 7.500 Barumsätze, gilt ab 1.1.2016 die Registrierkassenpflicht.

Um einen Barumsatz handelt es sich auch dann, wenn mit Bankomat, Kreditkarte, Bons, Gutscheinen oder Geschenkmünzen gezahlt wird. Als Umsatz sind dabei nicht nur die Umsatzerlöse nach dem UGB zu verstehen, sondern auch alle sonstigen Erlöse, wie beispielsweise der Verkauf von Anlagevermögen (PKW). In die Barumsatzgrenze sind auch Baranzahlungen einzubeziehen.

Betriebe mit mehr als € 15.000 Umsatz sind Prüfungsschwerpunkt der Finanzpolizei ab 1.1.2016.

Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse zusätzlich manipulationssicher sein. Beim Kauf einer neuen Registrierkasse sollte eine Herstellergarantie verlangt werden, dass die neuen Sicherheitsmerkmale 2017 (Signaturerstellungseinheit) erfüllt werden.
 
Belegerteilungspflicht ab 2016 ab dem 1. Euro für alle Unternehmer

Auch ohne Registrierkassenpflicht unabhängig vom Umsatz (d.h. ab dem 1. Euro) müssen alle Unternehmer, auch vollpauschalierte Landwirte und Vermieter, einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und Leistungen erteilen. Barzahlungen sind auch hier neben Zahlungen mit Bargeld, jene mit Bankomat, Kreditkarte, Bons, Gutscheinen oder Geschenkmünzen. Auf dem Beleg muss angegeben sein:
  • Leistendes Unternehmen
  • Fortlaufende Nummer, die einmalig vergeben wird
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung
  • Bei elektronischen Kassen zusätzlich Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (QR-Code)
Der Kunde muss den Beleg aus dem Geschäft mitnehmen.
 
Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse

Für Anschaffungen oder Nachrüstungen von Registrierkassen zwischen 1. März 2015 und 31. Dez. 2016 kann eine Prämie in Höhe von € 200 pro Kassensystem (max. € 30 pro Erfassungseinheit) beantragt werden. Die Anschaffungskosten können zusätzlich sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
 
Keine Barzahlung von Bauleistungen und Arbeitslöhnen

Ab dem 1.1.2016 sind Leistungen der Subunternehmer nicht mehr abzugsfähig, wenn diese bar bezahlt werden und die jeweilige Leistung den Betrag von € 500 übersteigt. Auch Arbeitslöhne dürfen zur Bekämpfung von Missbrauch bei Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben in der Bauwirtschaft ab 1.1.2016 nur mehr über ein Bankkonto ausbezahlt werden.
 
Gerne informieren wir Sie im Detail, wie Sie in Ihrem Unternehmen die neue Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht umsetzen sowie sich auf den zu erwartenden Besuch der Finanzpolizei vorbereiten können