Familienhafte Mitarbeit

Rebecca Jakesz

Heutzutage ist es keine Seltenheit, dass ein Unternehmen auf die Mithilfe von Familienangehörigen im Betrieb angewiesen ist. Aber was bedeutet diese „familienhafte Mitarbeit“ und mit welchen Gefahren ist sie verbunden?

Bei der Frage, ob ein echtes Dienstverhältnis oder doch nur familienhafte Mitarbeit vorliegt, handelt es sich immer um eine Einzelfallbeurteilung. Eine Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist die Unentgeltlichkeit, d. h. es dürfen nie Geld- oder Sachbezüge gewährt werden. Wenn diese Voraussetzung nicht gewährleistet ist, wird in den meisten Fällen ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet.

Hier ein Beispiel:
EhegattInnen, Eingetragene PartnerInnen:

Die Mitarbeit eines Ehegatten im Unternehmen des anderen gilt auf Grund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) als Regelfall. Grundsätzlich stellt eine Abgeltung für diese Art der familienhaften Mitarbeit kein Entgelt dar, sondern basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 98 ABGB. Die Begründung eines Dienstverhältnisses ist hier eher die Ausnahme.
Bei Lebensgefährten verhält es sich ähnlich wie bei EhegattInnen, da eine Lebensgemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft darstellt.

Folgende Tabelle zeigt auf in welchen Fällen von der Finanz und der Sozialversicherung eine familienhafte Mitarbeit vermutet wird:
 
  Vermutung
  Für ein Dienstverhältnis Gegen ein Dienstverhältnis
EhegattInnen   x
Eingetragene PartnerInnen   x
LebensgefährtInnen   x
Kinder, Adoptiv- oder Stiefkinder   x
Eltern - nicht betriebsnotwendig und unentgeltlich   x
Eltern - entgeltlich x  
Geschwister, sonstige Verwandte - entgeltlich x  
 
Tipp: Erstellen Sie eine schriftliche Vereinbarung über die familienhafte Mitarbeit (gerne senden wir Ihnen ein Muster) und legen Sie diese griffbereit in einem Ordner ab. Bei einer Kontrolle durch die GKK sind Sie so auf der sicheren Seite.