Neue Regelungen für Steuern und Abgaben kommen

Mobilität & Steuern 

Caroline Forster

Zum Themenkomplex Mobilität gibt es einige Neuerungen im Bereich Steuern und Abgaben, teilweise noch in Ausarbeitung.
   

Abgabenbefreiung für das Aufladen von Firmen-Elektroautos ab 2023

Laut Beschluss der Bundesregierung ist eine neue abgaben­rechtliche Begünstigung bei Firmen-Elektroautos geplant: Beginnend mit Januar 2023 sollen Kosten­ersätze des Arbeitgebers an den Arbeit­nehmer für das Laden bei externen Lade­stationen wie etwa an E-Tankstellen sowie die Kosten­übernahme für eine Ladestation beim Arbeitnehmer keinen abgabe­pflichtigen Sachbezug mehr darstellen. Die Details zur gesetzlichen Umsetzung werden in den kommenden Wochen im Parlament behandelt.
   

Steuerbefreiung für Arbeitgeber­zuschüsse zu privatem Car-Sharing ab 2023

Das Teuerungs-Entlastungs­paket Teil III sieht ua vor, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jährlich bis zu EUR 200,- lohnsteuer­freie Zuschüsse für „privates Car-Sharing“ von Elektro­fahrzeugen gewähren kann. Erforderlich für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Arbeitgeber­zuschüsse entweder in Form von Gutscheinen oder direkt an das Car-Sharing-Unternehmen geleistet werden. Aktuell fehlt noch eine begleitende Gesetzes­initiative in der Sozial­versicherung und bei den Lohn­nebenkosten. Für die Details ist das parlamentarische Gesetzgebungs­verfahren im Oktober 2022 abzuwarten.
   

Gehaltsumwandlung in Verbindung mit (E-)Fahrrädern 

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern E-Bikes zur Privat­nutzung zur Verfügung stellt und diese dafür eine Art Leasing­gebühr an den Arbeitgeber bezahlen, stellt sich die Frage, ob diese Gebühr die Bemessungs­grundlagen für Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunal­steuer reduziert. Dazu liegt nun eine erste schriftliche Auskunft des Finanzamtes vor.

Das Finanzamt weist darauf hin, dass das kostenlose Zurverfügung­stellen von Fahrrädern bzw. E-Bikes zur Privatnutzung keinen Sachbezug auslöst. Dann nahm es zur spezifischen Bezugs- oder Gehalts­umwandlung Stellung:

Verfügungen des Dienstnehmers über arbeits­rechtlich zustehenden Arbeitslohn stellen jedenfalls Einkünfte aus nicht­selbst­ständiger Arbeit dar und sind daher grundsätzlich als Einkommens­verwendung anzusehen. Im Rahmen der Privat­autonomie wäre allerdings eine Dienst­vertrags­änderung, mit der eine Barlohn­reduktion vorgenommen wird und ein arbeitgeber­eigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm für Privat­fahrten zur Verfügung gestellt wird, zulässig. Für steuerliche Zwecke hat der Gesetzgeber in jenen Fällen, in denen eine Gehalts­umwandlung nicht zulässig ist, dies explizit im Gesetz geregelt. Da es im Einkommen­steuer­gesetz keine solche explizite gesetzliche Einschränkung gibt, wäre eine Dienst­vertrags­änderung für die Zukunft auch steuerlich anzuerkennen. Somit führt die Zur­verfügung­stellung nicht zu einem steuer­pflichtigen Sachbezug, etwaige Kosten­beiträge, welche den Vorteil übersteigen, können allerdings nicht berücksichtigt werden, die Brutto-Bezüge wären nicht um den Kosten­beitrag zu kürzen.

Durch die Umwandlung werden folglich die Bemessungs­grundlagen für die Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer gekürzt. Dies gilt auch für normale Fahrräder.

Laut den ÖGK-Auskünften zu Einzelanfragen lässt sich schließen, dass auch sämtliche Folgeentgelte wie Sonderzahlungen, Überstunden etc. entgegen ursprünglicher Kommunikation doch nicht reduziert werden müssen. Somit gibt es, abhängig von der Formulierung der jeweiligen Vereinbarung, zwei Gestaltungsmöglichkeiten:
  1. Es werden nur die laufenden Bruttobezüge (Gehalt/Lohn) reduziert, Folgeentgelte werden weiterhin von der ungekürzten Basis gerechnet. Die laufenden Bemessungsgrundlagen für alle Lohnabgaben sinken um den Bruttoreduktionsbetrag. 
  2. Es werden sämtliche Entgelte reduziert dh auch Folgeentgelte (Sonderzahlungen, Überstunden) werden  nur noch vom gekürzten Gehalt/Lohn gerechnet. Somit sinken hier natürlich die lohnabgabenrechtlichen Bemessungsgrundlagen bei all diesen Bezügen. Diese Variante ist aus Arbeitnehmer:innensicht aufgrund der möglichen Folgenachteile riskant. 

Stand: 01.03.2023 (Update zu Folgeentgelten)
Erstellt: 04.10.2022
Quellen: Lexis, Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Fotocredit: Kindel Media