Laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers bei teurem Firmen-PKW

Patrick Vilsecker

Das Bundesfinanzgericht gelangte beim Thema Sachbezug für „Luxusfahrzeuge“ zu einem unerwarteten Ergebnis.

Wenn die Anschaffungskosten eines Firmenautos, das der Arbeitnehmer privat nutzen darf, mehr als € 48.000,- betragen („Luxusfahrzeug“), ist der abgabepflichtige Sachbezug gedeckelt. Je nach CO2-Ausstoß beträgt er bei
  • vollem Sachbezug max. € 960,- (bei 2 %) oder € 720,- (bei 1,5 %),
  • halbem Sachbezug max. € 480,- (bei 1 %) oder € 360,- (bei 0,75 %).
In einer bemerkenswerten Entscheidung hat nun das Bundesfinanzgericht die Auswirkung auf den Sachbezugswert eines Luxusfahrzeugs für den Fall behandelt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vereinbarungsgemäß einen monatlichen Beitrag zu den Fahrzeugkosten leistet. Dabei entschied das Bundesfinanzgericht überraschenderweise, dass dieser Beitrag vom höchstmöglichen, „gedeckelten“ Sachbezugswert abzuziehen ist (BFG-Entscheidung 08.08.2019, RV/6100193/2016). Im Gegensatz dazu hat die Finanzverwaltung (BMF) bisher die Ansicht vertreten, dass der Sachbezug zunächst vom vollen Fahrzeugpreis zu berechnen und davon der Kostenbeitrag abzuziehen sei1 .

Folgendes Beispiel dient der Veranschaulichung:
  • Auto mit Anschaffungskosten € 60.000,-, CO2-Wert 150 g/km, vereinbarter Kostenbeitrag des Arbeitnehmers monatlich € 300,-.
  • Lösung laut bisheriger BMF-Ansicht (LStR): € 60.000,- * 2 % = € 1.200,- abzüglich € 300,- = Sachbezugswert € 900,-
  • Lösung laut neuer BFG-Ansicht: max. Sachbezugswert von € 960,- abzüglich € 300,- = Sachbezugswert € 660,-
Also führen solche laufenden Kostenbeiträge des Arbeitnehmers bei einem „Luxusfahrzeug“ nach der aktuellen Ansicht des Bundesfinanzgerichts zu einem niedrigeren Sachbezugswert als nach der bisherigen BMF-Ansicht.

Da anzunehmen ist, dass sich das BMF nicht so schnell geschlagen geben möchte, kann mit einer Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu rechnen sein. Es bestehen jedoch gute Chancen, dass die neue Ansicht des Bundesfinanzgerichts vor dem Verwaltungsgerichtshof halten wird, und zwar
  • angesichts des ziemlich eindeutigen Wortlauts in der Sachbezugswerteverordnung (§ 4 Abs. 7: „Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert“) und
  • da dieselbe Auslegung schon in einer inhaltlich gleichlautenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten worden ist2. Die durch die BVwG-Entscheidung abgelehnten SV-Beitragsnachforderungen der GKK haben ihren Ursprung übrigens in derselben GPLA wie der aktuelle Finanzamtsfall.
Für eine endgültige rechtliche Abklärung muss aber die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewartet werden.


1siehe Lohnsteuerrichtlinien Randzahl 186 und 187
2siehe BVwG 07.04.2016, L510 2111754-1
Quelle: VP - Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung