Fragen zur Aufrollung

Steuersenkung: Korrektur von Arbeits- und Entgeltbestätigungen und Lohnpfändungen?

Patrick Vilsecker

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 erfolgte eine rückwirkende Senkung der Einkommen- und Lohnsteuer per 01.01.2020. Der Eingangssteuersatz (für Jahreseinkommensteile zwischen € 11.000,- und 18.000,-) wurde von 25 % auf 20 % reduziert, was den Arbeitnehmern eine Steuerersparnis – und damit ein höheres Netto – von bis zu € 29,17 monatlich bringt.

Die Arbeitgeber sind zur Aufrollung bis spätestens Ende September verpflichtet, allerdings nur bezüglich jener Arbeitnehmer, die im Aufrollungsmonat beim Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehen. Bei bereits ausgetretenen Arbeitnehmern besteht daher keine Aufrollungspflicht, die Durchführung einer freiwilligen Rollung ist aber erlaubt.
 

Auswirkung auf Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeld

Durch die rückwirkend per 01.01.2020 erfolgte Steuersenkung ändern sich in vielen Fällen die im bisherigen Jahr angegebenen Nettobeträge in den Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeld. Damit stellt sich die Frage, ob die Bestätigungen zwingend neu auszustellen sind.

Laut Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erfolgt die Neuberechnung des Wochengeldes nur auf Antrag der Versicherten oder bei erneuter Übermittlung der Arbeits- und Entgeltsbestätigung durch den Arbeitgeber.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus aktiv zu werden und eine neue Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neuausstellung entsteht aber dann, wenn die Versicherte dies einfordert. Dem Arbeitgeber steht es aber natürlich jederzeit frei, im Interesse der Versicherten auch ohne deren Verlangen freiwillig eine neue Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen.

Diese Grundsätze gelten auch bei freien Dienstnehmerinnen. Zwar ist bei diesen in der Arbeits- und Entgeltsbestätigung ein Brutto anzuführen. Die neuerliche Übermittlung derselben Bestätigung zählt aber als Antrag an den Krankenversicherungsträger auf Neuberechnung des Wochengeldes, dh der Krankenversicherungsträger ermittelt dann das Wochengeld der freien Dienstnehmerin neu unter Berücksichtigung der reduzierten Steuer.
 

Auswirkung auf Lohnpfändungen

Im Falle von Gehaltsexekutionen hat der Arbeitgeber das Existenzminimum und die pfändbaren Beträge ausgehend vom „Netto“ zu ermitteln (siehe die im § 291 EO geregelte Berechnungsgrundlage). Durch die rückwirkende Senkung der Lohnsteuer erhöht sich nachträglich die pfändungsrechtliche Berechnungsgrundlage. Daher muss das Existenzminimum rückwirkend neu errechnet und der pfändbare Betrag angepasst werden. Die daraus resultierende „Nettonachzahlung“ ist im Wege einer pfändungsmäßigen Aufrollung (vgl. § 290c Abs. 3 EO) entsprechend auf den Mitarbeiter und den Gläubiger aufzuteilen.


Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen