Kurzinfo: GPLB & Corona-Kurzarbeit
Im Zuge des COFAG-Sammelgesetzes wurde jene Gesetzesbestimmung aufgehoben, die die Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen (Förderungen durch das AMS) im Rahmen von Lohngabenprüfungen vorsah. Die Aufhebung erfolgte mit Wirkung per 31.07.2024.
Somit besteht seit August 2024 keine rechtliche Grundlage mehr dafür, dass Lohnabgabenprüfer:innen neben den Lohnabgaben „beiläufig“ auch die Richtigkeit der für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen relevanten Unterlagen, Bestätigungen und Berechnungen kontrollieren sollen.
Selbstverständlich können im Rahmen einer GPLB die Zeiträume einer COVID-19 Kurzarbeit aber weiterhin dahingehend überprüft werden, ob für diese Zeiten die Lohnabgaben (SV, Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt, betriebliche Vorsorge) korrekt bemessen und entrichtet worden sind.
Erstellt: 02.09.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Daria Shevtsova