Aktuelles zur KUA Phase 4

UPDATE – COVID-19: Kurzarbeit Phase 4 und Kurzarbeitsbonus

Für die Corona-Kurzarbeit Phase 4, gültig von 01.04.2021 bis 30.06.2021, haben sich die Sozialpartner auf eine neue Kurzarbeitsvereinbarung geeinigt. Diese gilt für alle Kurzarbeitsprojekte ab 01.04.2021 und entspricht in weiten Teilen der bis 31.03.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.
   

Die unveränderten Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4

  • Mindestarbeitszeitquote von 30 % (auf Antrag mittels Beilage 2 Reduktion auf 10 %, für Lockdown-Betriebe in Lockdown-Monaten sogar bis 0 % möglich)
  • „Nettoersatzrate“ (90 %, 85 %, 80 %), diese kann weiterhin anhand der Mindestbruttoentgelttabelle des Arbeitsministeriums ermittelt werden
  • Entgeltdynamisierung bei Ist-Lohnerhöhungen, die auf Kollektivvertrag beruhen (zB jährliche KV-Lohnrunde, Vorrückungen). Die Dynamisierung ist arbeitsrechtlich verpflichtend durchzuführen, die Toleranzgrenze in der AMS-Förderung ist allerdings mit 5 % beschränkt. Erhöhungen darüber hinaus sind vom Dienstgeber zu tragen.
  • Für Aus-, Weiter- und Fortbildungen von Mitarbeitern während der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeiten bekommen die Betriebe – wie schon in Phase 3 – vom AMS 60 % rückerstattet. Eine Ausbildungspflicht besteht nicht.
  • Förderberechnung der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt weiterhin nach der bereits aus den Phasen 2 und 3 bekannten Differenzmethode.
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, zB weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen

  
NEU

  • In einigen Branchen gibt es eine freiwillige Trinkgeldersatz-Option (Beherbergung, Gastronomie, Heilmassage, Massage, Shiatsu, Frisör- und Kosmetiksalons, Tätowierungs- und Piercingstudios). Die Option besteht in einer bis zu 5%igen Erhöhung des Brutto vor Kurzarbeit und wird auch beihilfenmäßig vom AMS anerkannt. Die Erhöhung kann während der Kurzarbeit jeweils mit Wirkung ab dem nächsten Kalendermonat widerrufen werden. Für die Zeit nach der Kurzarbeit hat die Option keine Wirkung, die „kurzarbeitsbedingte Überzahlung“ ist also nicht aufrecht zu erhalten. 
Achtung: Allfällige KV-bedingte Erhöhungen des Brutto vor Kurzarbeit werden auf die Trinkgeldersatz-Option angerechnet. Wird beispielsweise per 01.04.2021 die Trinkgeldersatz-Option angewendet und werden die KV-Löhne und Ist-Löhne ab 01.05.2021 um 1,5 % (fiktive Annahme) angehoben, führt die KV-Erhöhung weder in der Lohnabrechnung noch in der AMS-Abrechnung zu einer weiteren Erhöhung des Brutto vor Kurzarbeit.
  • In der Sozialpartnervereinbarung 9.0 ist nun ausdrücklich festgehalten, dass die Ausbildungspflicht bei Lehrlingen (50 % der ausfallenden Zeit) in Zeiten des Lockdowns entfällt (entspricht der praktischen Handhabung in Phase 3).
  • Wirtschaftliche Begründung (Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung): Der neue Vergleichszeitraum für die Darstellung des erwarteten Umsatzes in % für den Kurzarbeitszeitraum ist derselbe Zeitraum des Vorvorjahres 2019 (i.d.R. 01.04.-30.06.2019)
  • Bei Reduktion des Beschäftigtenstandes während Kurzarbeit oder Behaltefrist sind auf Verlangen der Gewerkschaft Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse vorzulegen.

   
Lohnsteuerliche Aspekte und Sozialversicherung

Die bereits bekannten Steuerbegünstigungen (Weitergewährung von Pendlerpauschale und Pendlereuro trotz kurzarbeitsbedingter Ausfallzeiten, Lohsteuerbefreiung für § 68 EStG-Zuschläge, Erhöhung des Jahres-/Kontrollsechstels um pauschal 15 % zur Verhinderung von Sechstelüberhängen) bleiben auch in Phase 4 bestehen.

In der Sozialversicherung ist zum Zeitpunkt des Beginns oder einer Verlängerung der Kurzarbeit ein Günstigkeitsvergleich anzustellen. Der maßgebliche Stichtag ist daher der 01.04.2021, wo die eingefrorene SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit mit der fiktiven SV-Beitragsgrundlage ohne Kurzarbeit (unter Einrechnung zwischenzeitiger Gehalts- bzw. Lohnerhöhungen etc.) verglichen werden und allenfalls zu erhöhen ist.
   

Kurzarbeitsbonus

Um für Betriebe die entstandenen Mehrkosten und für Beschäftigte die unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste auszugleichen, bekommen Betriebe und Beschäftigte einen Kurzarbeitsbonus von insgesamt bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die seit November durchgehend geschlossen sind, erhalten eine Zahlung von bis zu 825 Euro. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, erhalten 175 Euro netto von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber.

Der Bonus ist kein Muss, sondern kann freiwillig von Betrieben in Anspruch genommen werden, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der Schutzmaßnahmenverordnungen geschlossen waren. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung mit der März-Abrechnung, wobei eine Aufrollung im April oder Mai möglich ist.

Aus Vereinfachungsgründen ist dabei das Mindestbruttoentgelt laut Tabelle bis zu einem Bruttoentgelt während Kurzarbeit (laut Mindesbruttotabelle) von unter 1.700 Euro um mindestens 300 Euro brutto zu erhöhen.
Ab einem Bruttoentgelt während Kurzarbeit von 1.700 Euro ist das Bruttoentgelt um mindestens 350 Euro zu erhöhen. Der Anteil, der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zusteht (350 Euro oder 300 Euro brutto), erhöht direkt das Mindestbruttoentgelt (nicht das "Bruttoentgelt vor Kurzarbeit").

Der Kurzarbeitsbonus macht in erster Linie für jene Beschäftigten Sinn, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 deutlich reduziert ist (in der Regel mehr als 50 %). Wenn mehr gearbeitet wurde, deckt der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht einmal die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab.

Der gesamte Kurzarbeitsbonus muss im Rahmen der Beihilfenabrechnung mit dem AMS für den Kalendermonat März 2021 bis 28. April 2021 geltend gemacht werden. Dabei ist das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit in der Abrechnungsdatei maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage (5.550 Euro) um 950 Euro zu erhöhen. Aus diesen 950 Euro ergibt sich durch Berücksichtigung von Lohnnebenkosten eine um rund 1.100 Euro höhere Kurzarbeitsbeihilfe, wenn im März 2021 100% Ausfallstunden verrechnet werden. Bei weniger Ausfallstunden kommt ein anteiliger Betrag zur Auszahlung.

   
Antragstellung und Fristen

Für Kurzarbeitsanträge ab 01.04.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 (Formularversion 9) zu verwenden. Es ist in jedem Fall ein Erstbegehren zu stellen. Sie finden die Dokumente hier zum Download.

Die Anträge können beim AMS ausschließlich über das eAMS Konto und frühestens ab 06.04.2021 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung wird bis 05.05.2021 möglich sein. 


Aktualisiert/Stand: 24.03.2021
Erstellt: 18.03.2021
Quellen: WKO, Kraft/Kronberger Publikationen (Vorlagenportal), Bundesministerium Arbeit, AMS