Hausdurchsuchungen: Gericht weicht Geheimnisschutz auf

Alexander Wunderlich

Als Teil des rechtstaatlichen Prinzips ist die Beziehung zwischen Klient und Steuerberater besonders geschützt. Ähnlich wie bei Rechtsanwälten ist die Verschwiegenheitsverpflichtung ein Grundpfeiler der beruflichen Tätigkeit. Der Steuerberater ist kraft Gesetz ein Berufsgeheimnisträger.

Bislang war davon auszugehen, dass auch die Korrespondenz zwischen Klient und Steuerberater Teil des Geheimnisschutzes ist. Dies hat das Oberlandesgericht Wien in einer jüngsten Entscheidung anders gesehen: Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurden der E-Mail-Verkehr zwischen dem Klienten und dem Steuerberater sichergestellt. Umgehend wurde Widerspruch erhoben und beantragt, die Datenträger zu versiegeln und deren Inhalt nicht als Beweismittel zuzulassen. Das Gericht folgte dem nicht. Im Wesentlichen wurde als Begründung angeführt, dass sich die Datenträger nicht in der Verfügungsmacht des Steuerberaters, sondern in jener des Klienten befunden hätte.

Hätte die Hausdurchsuchung hingegen beim Steuerberater stattgefunden, wären eine Verwertung des Inhalts der E-Mail nicht zulässig gewesen.