Regelungen bei grenzüberschreitendem Arbeiten und tageweisem Home-Office

Home-Office bei Grenzgängern

Caroline Forster

Seit Beginn der Corona-Zeit wird substanziell, aber jedenfalls phasen­weise mehr im Home-Office gearbeitet. Dies hat Auswirkungen auf Grenz­gänger, von denen in der Salzburger Region viele tätig sind. Da sich die Regelungen per Anfang Juli wieder ändern, fassen wir hier die zu berücksich­tigenden Aspekte zusammen und geben ein Beispiel. 
   

Ertragssteuerlich

Gesetzlich (Art 15 Abs 6 Z 2 DBA Deutschland) ist eine tägliche Rückkehr des Arbeit­nehmers von seinem im anderen Vertrags­staat gelegenen Arbeitsort an seinen Wohnsitz für die Eigenschaft als Grenz­gänger erforderlich. Nach rechtlicher Auslegung ist diese tägliche Rückkehr aber nur an Arbeits­tagen gemeint, deshalb werden arbeits­freie Tage, Urlaubs- und Krankheits­tage hier nicht eingerechnet. Die Finanz­verwaltung von Österreich und Deutsch­land sind übereingekommen, dass das Ausbleiben der Rückkehr an max. 45 Arbeits­tagen während eines gesamten Kalender­jahres oder 20 % der tatsächlichen Arbeits­tage bei nicht ganz­jähriger bzw. nur tage­weiser Beschäftigung unschädlich für die Grenz­gänger­eigenschaft sein sollen. Bei Überschreitung dieser Limits ist die Grenz­gänger­eigenschaft für das gesamte Kalender­jahr verloren und die Besteuerungs­rechte des Ansässigkeits- und Tätigkeits­staates richten sich nach dem Art 15 Abs 1 DBA Deutschland. 
Vereinbart haben beide Finanz­verwaltungen, dass Tage, an denen der Arbeit­nehmer seiner Tätigkeit im Home-Office nachgeht, als solche Nichtrückkehr­tage gelten und somit zur 45-Tage-Grenze zählen. Allerdings werden die Arbeitstage, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home-Office verbracht wurden, nicht dazu gezählt (lt. Konsultations­vereinbarung Ö/D vom 15.04.2020). Diese Regelung endet am 30.06.2022! 
   

Sozialversicherungsrechtlich

Hier muss beachtet werden, dass der Dienst­nehmer im Wohnsitz­staat (zB Deutschland) keine wesentliche Tätigkeit ausübt, dh nicht mehr als 25 % seiner Gesamt­tätigkeit dort ausübt, als Beobachtungs­zeitraum gilt 12 Monate. Wir empfehlen dem Dienst­geber, dies im Zusammenhang mit der Vereinbarung von HO-Arbeit zu berücksich­tigen bzw. bei Teilzeit­beschäftigung mit dem Dienst­nehmer vorab abzuklären, ob womöglich eine zweite Beschäftigung im Wohnsitz­staat besteht und ggf deren Ausmaß. 
   

Beispiel:

Auswirkungen im Fall von zwei Tagen Home-Office pro Woche ab 01.07.2022 (Wohnsitz Deutschland, Arbeitgeber­sitz Österreich)
  • Lohnsteuerpflicht in Österreich für 3 Tage pro Woche
  • Steuerpflicht in Deutschland für 2 Tage Home-Office
  • In Deutschland sind die österreichischen Einkünfte als sog. Progressionseinkünfte in der dt. Steuer­erklärung anzugeben – keine Doppel­besteuerung, aber Erhöhung des dt. Steuersatzes
  • Die SV-Pflicht wechselt nach Deutschland. 
Empfehlung: Bei Reduktion auf einen Tag Home-Office kann die Grenzgänger­regelung aufrecht bleiben, da weder die 45-Tage-Grenze noch die 25 % Tätigkeit in Deutschland überschritten wird, und die oa Auswirkungen finden nicht statt. 
   

Achtung: 

Es gibt einen Entschließungsantrag des Nationalrats, wonach sich die Bundesregierung kurzfristig dafür einsetzen soll, Planungssicherheit beim Home-Office im grenzüberschreitenden Arbeiten sicherzustellen. Eine Anpassung der Rechtslage bleibt also abzuwarten. 


Stand: 06.07.2022
Erstellt:14.06.2022
Fotocredit: Pexels - Andrea Piacquadio