Seit Beginn der Corona-Zeit wird substanziell, aber jedenfalls phasenweise mehr im Home-Office gearbeitet. Dies hat Auswirkungen auf Grenzgänger, von denen in der Salzburger Region viele tätig sind. Da sich die Regelungen per Anfang Juli wieder ändern, fassen wir hier die zu berücksichtigenden Aspekte zusammen und geben ein Beispiel.
Ertragssteuerlich
Gesetzlich (Art 15 Abs 6 Z 2 DBA Deutschland) ist eine tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers von seinem im anderen Vertragsstaat gelegenen Arbeitsort an seinen Wohnsitz für die Eigenschaft als Grenzgänger erforderlich. Nach rechtlicher Auslegung ist diese tägliche Rückkehr aber nur an Arbeitstagen gemeint, deshalb werden arbeitsfreie Tage, Urlaubs- und Krankheitstage hier nicht eingerechnet. Die Finanzverwaltung von Österreich und Deutschland sind übereingekommen, dass das Ausbleiben der Rückkehr an max. 45 Arbeitstagen während eines gesamten Kalenderjahres oder 20 % der tatsächlichen Arbeitstage bei nicht ganzjähriger bzw. nur tageweiser Beschäftigung unschädlich für die Grenzgängereigenschaft sein sollen. Bei Überschreitung dieser Limits ist die Grenzgängereigenschaft für das gesamte Kalenderjahr verloren und die Besteuerungsrechte des Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaates richten sich nach dem Art 15 Abs 1 DBA Deutschland.
Vereinbart haben beide Finanzverwaltungen, dass Tage, an denen der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit im Home-Office nachgeht, als solche Nichtrückkehrtage gelten und somit zur 45-Tage-Grenze zählen. Allerdings werden die Arbeitstage, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home-Office verbracht wurden, nicht dazu gezählt (lt. Konsultationsvereinbarung Ö/D vom 15.04.2020). Diese Regelung endet am 30.06.2022!
Sozialversicherungsrechtlich
Hier muss beachtet werden, dass der Dienstnehmer im Wohnsitzstaat (zB Deutschland) keine wesentliche Tätigkeit ausübt, dh nicht mehr als 25 % seiner Gesamttätigkeit dort ausübt, als Beobachtungszeitraum gilt 12 Monate. Wir empfehlen dem Dienstgeber, dies im Zusammenhang mit der Vereinbarung von HO-Arbeit zu berücksichtigen bzw. bei Teilzeitbeschäftigung mit dem Dienstnehmer vorab abzuklären, ob womöglich eine zweite Beschäftigung im Wohnsitzstaat besteht und ggf deren Ausmaß.
Beispiel:
Auswirkungen im Fall von zwei Tagen Home-Office pro Woche ab 01.07.2022 (Wohnsitz Deutschland, Arbeitgebersitz Österreich)
- Lohnsteuerpflicht in Österreich für 3 Tage pro Woche
- Steuerpflicht in Deutschland für 2 Tage Home-Office
- In Deutschland sind die österreichischen Einkünfte als sog. Progressionseinkünfte in der dt. Steuererklärung anzugeben – keine Doppelbesteuerung, aber Erhöhung des dt. Steuersatzes
- Die SV-Pflicht wechselt nach Deutschland.
Empfehlung: Bei Reduktion auf einen Tag Home-Office kann die Grenzgängerregelung aufrecht bleiben, da weder die 45-Tage-Grenze noch die 25 % Tätigkeit in Deutschland überschritten wird, und die oa Auswirkungen finden nicht statt.
Achtung:
Es gibt einen Entschließungsantrag des Nationalrats, wonach sich die Bundesregierung kurzfristig dafür einsetzen soll, Planungssicherheit beim Home-Office im grenzüberschreitenden Arbeiten sicherzustellen. Eine Anpassung der Rechtslage bleibt also abzuwarten.
Stand: 06.07.2022
Erstellt:14.06.2022
Fotocredit: Pexels - Andrea Piacquadio