Unterstützung für EPUs, freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmer

COVID-19: Reaktivierter Härtefallfonds Phase 4

Alexander Wunderlich

Infolge der aktuellen Corona-Situation und dem Lockdown wird die Unterstützung durch den Härtefallfonds, die mit 31.10.2021 ausgelaufen ist, mit 01.12.2021 wieder aktiviert.

Die Abwicklung erfolgt für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmen wie bisher durch die WKO.
   
Besondere Förderbedingungen 
Diese entsprechen jener der Phase 3, mit folgenden Änderungen: 
  • Umsatzeinbruch: Für die Betrachtungszeiträume 1 (November 2021) und 2 (Dezember 2021) genügt ein Umsatzeinbruch von mind. 30 %, für die übrigen Betrachtungszeiträume von mind. 40 %. Bei Betriebseröffnung oder -übernahme nach dem 29.02.2020 ist für den Vergleichszeitraum stets eine Planungsrechnung nötig und maßgeblich.
  • Ausschluss bei Bezug einer Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie: Wird eine Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume ab November 2021 in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Förderung aus dem Härtefallfonds Phase 4. Eine derartige Beihilfe für Zeiträume davor ist unschädlich.
  • Strafen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG: Strafen gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – zB Nichtbeachtung eines Betretungsverbotes oder mind. zweimalige Unterlassung von Einlasskontrollen – sind für die Förderung schädlich. Bei Antragstellung muss bestätigt werden, dass keine derartigen Strafen rechtskräftig verhängt wurden, der Antragsteller muss sich verpflichten, die WKO bei späterer Verhängung von Strafen zu verständigen und die Förderung zurückzuzahlen.
  • Arbeitslosenversicherung: Es wird ausdrücklich klargestellt, dass kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde.
   
Betrachtungszeiträume 
Der Härtefallfonds Phase 4 umfasst fünf Betrachtungszeiträume: die Kalendermonate November 2021 bis März 2022.
   
Antragstellung
Anträge können jeweils vom ersten Tag nach Ablauf des Betrachtungszeitraumes, also erstmalig ab 01.12.2021, bis zum 02.05.2022 gestellt werden.
   
Höhe der Förderung
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Förderhöhe erfolgt entsprechend der Phase 3. Es werden daher max. 80 % der positiven Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes zuzüglich eines Betrages von EUR 100,- ersetzt.
Bei einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal EUR 966,65 werden max. 90 % zzgl. eines Betrages von EUR 100,-ersetzt. Förderungswerber mit steuerpflichtigen Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.

Die Maximalförderung pro Betrachtungszeitraum beträgt EUR 2.000,-.
Die Minimal-/Pauschförderung beträgt:
  • EUR 1.100,- für die Betrachtungszeiträume 1 und 2
  • EUR 600,- für die Betrachtungszeiträume 3, 4 und 5
 
Unternehmensgründungen und Betriebsübernahmen
Unternehmensgründungen oder Betriebsübernahmen bis zum 31.10.2021 sind begünstigt. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken-bzw. Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. In Fällen, in denen eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist (zB bei neuen Selbständigen mit Einkünften, die die für die Pflichtversicherung maßgebende Versicherungsgrenze nicht überschreiten), ist glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit tatsächlich vor dem 31.10.2021 begonnen wurde.

Stand: 14.12.2021
Quelle: BMF