COVID-19: Härtefall-Fonds für Land- und Forstwirtschaft

Patrick Vilsecker

Der von der Regierung vorgestellte Härtefall-Fonds ermöglicht auch Land- und Forstwirten, davon Gebrauch zu machen. Die wichtigsten Informationen dazu haben wir für Sie zusammengefasst.
 

Unterstützte Betriebe

Vollerwerbsbetriebe mit einem Einheitswert bis zu EUR 150.000,- und einem Nettoumsatz von bis zu EUR 550.000,- mit Nebeneinkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze. Ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres oder eine Kostenerhöhung von mindestens 50 %  zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften müssen nachgewiesen werden.

All diese Kriterien müssen erfüllt werden, um Anspruch auf den Fonds zu haben. Folgenden Betrieben ist die Beantragung möglich:

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen
  • Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe vermieten (Urlaub am Bauernhof)
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z.B Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann
 
Höhe der Unterstützung

In zwei Phasen wird die Unterstützung ausgezahlt. Die erste Phase, die Soforthilfe, kann seit Montag, dem 30. März 2020 beantragt werden. Die Höhe der Zuschüsse sind:

  • Einheitswert von bis zu EUR 10.000,- = Zuschuss EUR 500,-
  • Einheitswert von mehr als EUR 10.000,- = Zuschuss EUR 1.000,-

Mitte April startet Phase 2 des Härtefall-Fonds. Deren Kriterien und Details werden voraussichtlich kommende Woche bekannt gegeben. 
 

Voraussetzungen, die der Antragssteller kumulativ erfüllen muss
  • Kleinstunternehmer (weniger als 10 Dienstnehmer/Vollzeitäquivalente und Jahresumsatz/-bilanz unter EUR 2 Mio.), sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personengesellschaften
  • Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen:
    • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres oder
    • eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften.
  • Der Antragssteller darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind jedoch die Inanspruchnahme von staatlichen Garantien und von Corona-Kurzarbeit.
  • Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Antragsstellers darf EUR 150.000,- nicht überschreiten. Der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren darf jeweils nicht mehr als EUR 550.000,- betragen
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG
  • Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und dem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen (zB Betriebsunterbrechungsversicherung)
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln, wobei die Leistung aus dem Härtefallfonds dort angerechnet wird. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
  • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote < 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein. 
 
Nicht förderfähig sind
  • Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen

Der Antrag erfolgt über die eAMA, das Internetserviceportal der AMA, unter diesem Link. Die Richtlinie des BMF und des BMLRT finden Sie unter diesem Link


Quellen: AMA https://www.ama.at/Allgemein/Presse/Presse-2020/Haertefallfonds-Beantragung-der-Beihilfe-ab-30-Mae 08.04.2020
AMA
https://www.ama.at/getattachment/42983be9-5d78-44fc-9e5f-1e115c66dc11/Hartefallfondsrichtlinie_des_Bundesministers_Finanzen_L-F_endg.pdf 08.04.2020