Fristgerecht widerrufen für Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung 

Fristen für Kleinunternehmer:innen

Herbert Huber

Rückkehr in die Klein­unternehmer­regelung

In Österreich tätige Unternehmer:innen, deren Jahres­gesamt­umsatz im entsprechenden Steuer­zeitraum nicht mehr als EUR 55.000,- beträgt, werden als Klein­unter­nehmer:innen klassifiziert. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe aller unternehmerischen Aktivitäten (zB Handwerk, Gewerbe­betrieb, selbständige Arbeit, Vermietungen, Land- und Forst­wirtschaft). Diese Gruppe ist von der Pflicht befreit, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Sie hat allerdings auch nicht die Möglichkeit, die bezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.

Auf diese Regelung kann durch Abgabe einer Options­erklärung beim Finanzamt verzichtet werden. Dies kann sich vor allem bei geplanten größeren Investitionen mit dem Anspruch auf Vorsteuer­abzug als vorteilhaft erweisen. Sollten Sie auf Ihre Regelbesteuerung verzichten wollen, nehmen Sie kurzfristig mit Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter:in Kontakt auf. 

Ein Widerruf dieser Erklärung ist jedoch erst nach Ablauf von fünf Jahren möglich und muss bis Ende Januar jenes Kalender­jahres erfolgen, in welchem der Rückzug gelten soll – also bis zum 31.01.2025. Wird diese Frist nicht eingehalten, bleiben die Umsätze weiterhin umsatz­steuer­pflichtig. 

   

Wahl zur monatlichen UVA-Abgabe mit erstem Kalender­monat 

Bei Umsatz­steuer­voranmeldungen (UVA) besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur monatlichen Einreichung für Unternehmer:innen, deren Umsätze im vorigen Kalender­jahr EUR 100.000,- netto über­schritten haben. Sollten Sie diese Schwelle im Vorjahr erstmals über­troffen haben, müssen Sie die UVA ab dem Jahr 2025 jeden Monat einreichen. Betrug der Umsatz im Vorjahr weniger als EUR 100.000,-, ist die Voranmeldung viertel­jährlich durch­zuführen.

Es besteht aber auch hier die Option, die UVA freiwillig monatlich voranzu­melden. Diese Entscheidung muss bis spätestens 15.03.2025 getroffen werden, indem die Voran­meldung für Jänner frist­gerecht beim Finanzamt eingereicht wird.

Beachten Sie, dass die UVA-Meldungen bei einem abweichenden Geschäfts­jahr grund­sätzlich monatlich einzureichen sind; eine quartals­weise Meldung ist in diesem Fall nicht zulässig.

Eine Übersicht sehen Sie hier: 
Umsatz UVA-Abgabe
EUR 0,- bis 55.000,- | Kleinunternehmer:in Keine UVA-Abgabe
EUR 0,- bis 55.000,- | Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung Keine UVA-Abgabe, aber fristgerechte Einzahlung USt-Nachzahlung je Quartal
EUR 55.000,- bis 100.000,- vierteljährlich (freiwillig monatlich)
über EUR 100.000,- monatlich








 

   
Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2024

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 brachte umfangreiche Änderungen für die Kleinunternehmerregelung im Bereich der Umsatzsteuer. Ab dem 1. Januar 2025 können erstmals auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten von der Steuerbefreiung profitieren. Gleichzeitig werden die Umsatzgrenzen angehoben und die Regeln für deren Überschreitung angepasst.
   
Erhöhung der Umsatzgrenzen
Bisher lag die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung bei EUR 35.000,- netto pro Jahr, was bei einem Steuersatz von 20 % einer Bruttogrenze von EUR 42.000,- entspricht. Es war zudem erlaubt, diese Grenze innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 % zu überschreiten.

Ab 2025 wird die Umsatzgrenze auf EUR 55.000,- brutto erhöht. Anders als bisher entfällt die Berechnung auf Basis angenommener Nettowerte. Zusätzlich berücksichtigt die neue Regelung nicht nur die Umsätze des laufenden Jahres, sondern auch jene des Vorjahres.

   
Neue Vorgehensweise bei Überschreitungen
Unter der bisherigen Regelung führte das Überschreiten der Umsatzgrenze dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr verloren ging. Dies bedeutete insbesondere für Umsätze an Privatpersonen eine Belastung, da die Umsatzsteuer nachträglich vom Unternehmen getragen werden musste.

Mit der neuen Regelung gelten folgende Änderungen:
  • Kein rückwirkender Verlust der Befreiung: Die Steuerpflicht greift erst ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Vorher erzielte Umsätze bleiben steuerfrei.
  • Toleranzregelung von 10 %: Überschreitungen der Umsatzgrenze um bis zu 10 % führen erst im darauffolgenden Kalenderjahr zur Umsatzsteuerpflicht.
  • Sofortige Steuerpflicht bei größerer Überschreitung: Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, wird die Umsatzsteuerpflicht sofort fällig – jedoch nur für den übersteigenden Betrag und alle weiteren Umsätze im Jahr.
   
Ausdehnung auf Unternehmen aus der EU
Mit der Reform wird die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet. Die Steuerbefreiung kann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
  1. Der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmens überschreitet weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Jahr die Grenze von EUR 100.000,-.
  2. Die Umsätze innerhalb des Mitgliedstaats bleiben unter der dort geltenden Kleinunternehmergrenze.
  3. Der Antrag auf Steuerbefreiung wird im Sitzstaat des Unternehmens gestellt.
  4. Falls der unionsweite Umsatz von EUR 100.000,- überschritten wird, endet die Befreiung unmittelbar mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt.
   
Vergabe einer EX-ID für Kleinunternehmer
Unternehmen, die die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, erhalten nach erfolgreichem Antrag eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ (EX-ID). Diese weist das Unternehmen als Kleinunternehmer aus und erleichtert die steuerliche Abwicklung.


Stand: 07.01.2025

Quelle: BMF, WKO
Foto: Andrea Piacquadio