Vorgezogene Anhebung & abgeschaffte Indexierung

Rückwirkende Erhöhung des Familienbonus Plus

Caroline Forster

Die ursprünglich mit 01. Juli 2022 vorgesehene Anhebung des Familien­bonus Plus
  • von EUR 125,00 auf EUR 166,68 (bei unter 18-jährigen Kindern),
  • von EUR 41,68 auf EUR 54,18 (für Kinder ab 18)
wird durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungs­paket auf den 01. Januar 2022 vorgezogen. Somit gelten die aufge­stockten Beträge für das ganze Jahr 2022 (also rück­wirkend auch für das erste Halbjahr 2022).
  

Aufrollung bis 30.09.2022

Der Arbeitgeber hat die höheren FABO-Plus-Beträge im Wege der Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisa­torischen Möglichkeiten dazu vorliegen (§ 124b Z. 392 EStG).
   

Indexierung von FABO Plus und AVAB/AEAB widerspricht dem EU-Recht

Unabhängig vom Teuerungs-Entlastungs­paket ergibt sich als Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichts­hofes (EuGH) eine weitere Änderung für den Familien­bonus Plus, die ua auch den Allein­verdiener-/Allein­erzieher­absetz­betrag betrifft:
Die mit 01.01.2019 eingeführte Indexierung von Familien­leistungen und Steuer­begünstigungen für in Österreich arbeitende EU-Bürger (mit österreichischem Haupt- oder Neben­wohnsitz), deren Kinder im Ausland leben, widerspricht dem Unions­recht.

Laut oa Urteil stellt die Indexierung nach Lebens­haltungs­kosten im Wohnsitz­staat des Kindes eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staats­angehörigkeit und einen Verstoß gegen die Verordnung über die Frei­zügigkeit der Arbeit­nehmer innerhalb der Union dar (EuGH 16.06.2022, C-328/20). Betroffen sind neben der Familien­beihilfe, dem Kinder­absetz- und dem Unterhalts­absetz­betrag auch die für die Personal­verrechnung relevanten Index­werte des Familien­bonus Plus und des Allein­verdiener- und Allein­erzieher­absetz­betrages.

Die österreichische Finanz­verwaltung ist nun verpflichtet, die EuGH-Entscheidung unver­züglich umzu­setzen.  Das wird voraus­sichtlich zu folgenden Aktionen führen: 
  • Das BMF wird das Formular E30 (FABO Plus bzw. Allein­verdiener-/Allein­erzieher-Absetzbetrag) anpassen müssen.
  • Die staatenspezifischen Indexbeträge sind aus der Personal­verrechnung zu entfernen.
  • Ausländische EU-Bürger, die ein Formular E30 beim Arbeit­geber abgegeben haben, haben ab sofort Anspruch auf die einheitliche österreichische Höhe (ggf. per Rollung auch für die bisherigen Monate im Jahr 2022). Frühere Jahre sind voraussichtlich über die Arbeit­nehmer­veranlagung zu korrigieren.

Stand: 02.07.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen, Fotocredit: Josh Willink