Die ursprünglich mit 01. Juli 2022 vorgesehene Anhebung des Familienbonus Plus
- von EUR 125,00 auf EUR 166,68 (bei unter 18-jährigen Kindern),
- von EUR 41,68 auf EUR 54,18 (für Kinder ab 18)
wird durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket auf den 01. Januar 2022 vorgezogen. Somit gelten die aufgestockten Beträge für das ganze Jahr 2022 (also rückwirkend auch für das erste Halbjahr 2022).
Aufrollung bis 30.09.2022
Der Arbeitgeber hat die höheren FABO-Plus-Beträge im Wege der Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen (§ 124b Z. 392 EStG).
Indexierung von FABO Plus und AVAB/AEAB widerspricht dem EU-Recht
Unabhängig vom Teuerungs-Entlastungspaket ergibt sich als Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine weitere Änderung für den Familienbonus Plus, die ua auch den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag betrifft:
Die mit 01.01.2019 eingeführte Indexierung von Familienleistungen und Steuerbegünstigungen für in Österreich arbeitende EU-Bürger (mit österreichischem Haupt- oder Nebenwohnsitz), deren Kinder im Ausland leben, widerspricht dem Unionsrecht.
Laut oa Urteil stellt die Indexierung nach Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und einen Verstoß gegen die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dar (EuGH 16.06.2022, C-328/20). Betroffen sind neben der Familienbeihilfe, dem Kinderabsetz- und dem Unterhaltsabsetzbetrag auch die für die Personalverrechnung relevanten Indexwerte des Familienbonus Plus und des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages.
Die österreichische Finanzverwaltung ist nun verpflichtet, die EuGH-Entscheidung unverzüglich umzusetzen. Das wird voraussichtlich zu folgenden Aktionen führen:
- Das BMF wird das Formular E30 (FABO Plus bzw. Alleinverdiener-/Alleinerzieher-Absetzbetrag) anpassen müssen.
- Die staatenspezifischen Indexbeträge sind aus der Personalverrechnung zu entfernen.
- Ausländische EU-Bürger, die ein Formular E30 beim Arbeitgeber abgegeben haben, haben ab sofort Anspruch auf die einheitliche österreichische Höhe (ggf. per Rollung auch für die bisherigen Monate im Jahr 2022). Frühere Jahre sind voraussichtlich über die Arbeitnehmerveranlagung zu korrigieren.
Stand: 02.07.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen, Fotocredit: Josh Willink