Familienbonus Plus und Arbeitnehmerveranlagung

Patrick Vilsecker

Viele Arbeitnehmer haben sich bereits an die Arbeitnehmerveranlagung, den so genannten „Steuerausgleich“. für das Kalenderjahr 2019 herangewagt. Dabei sorgt besonders der Familienbonus Plus (FABO+) für Gesprächsstoff. Dieser muss nämlich bei der Arbeitnehmerveranlagung neuerlich angegeben werden, auch wenn er bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt worden ist. Die Situation ist hier also anders als beispielsweise beim Pendlerpauschale (wo ein in der Personalverrechnung bereits berücksichtigtes und im L16 angeführtes Pendlerpauschale vom Finanzamt automatisch übernommen wird und in der Arbeitnehmerveranlagung kein zweites Mal geltend gemacht werden darf).

ACHTUNG: Vergessen Arbeitnehmer in der Veranlagung auf das Eintragen des FABO+ (zB weil sie glauben, dass ein bereits in der Personalverrechnung berücksichtigter FABO+ automatisch auch in die Veranlagung Eingang findet), droht ihnen eine Steuernachzahlung bzw. erhalten sie bei Geltendmachung anderer steuerlicher Abzugsposten wie selbstbezahlte Fortbildungskosten eine entsprechend niedrigere Rückerstattung.

Empfehlenswerte Vorgehensweise für den Arbeitgeber: Zur Reduktion der Verwirrungen rund um den FABO+ und im Sinne der Vermeidung von Nachteilen für die Mitarbeiter kann es hilfreich sein, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf die wichtigsten Punkte hinweist, die bezüglich FABO+ in der Arbeitnehmerveranlagung zu beachten sind. Auch wenn keine diesbezügliche Informationspflicht des Arbeitgebers besteht und eine derartige Info daher auf freiwilliger Basis beruht, handelt es sich um eine sinnvolle Serviceleistung gegenüber den Mitarbeitern.

Aktueller Hinweis: Derzeit gibt es im FinanzOnline (Stand Ende Februar 2020) – offenbar aufgrund eines Programmierungsfehlers – ein Problem bei der Vorberechnung der Einkommensteuer: Die vorberechnete Steuer wird ohne Rücksicht auf den FABO+ und damit unrichtig ausgewiesen. Das BMF hat angekündigt, das Problem so rasch wie möglich zu beseitigen.



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