Mit Jahresbeginn: eZustellungNEU

Stefan Farnleitner

Ab 1. Jänner 2020 sind Bundesbehörden dazu verpflichtet, elektronische Zustellungen durchzuführen. Aber auch die Unternehmen müssen zwingend an der elektronischen Zustellung gemäß § 1b E Government-Gesetz teilnehmen, sofern sie die technischen Anforderungen (Internetanschluss) erfüllen. Ziel ist es, einen sicheren Kommunikationskanal zwischen den jeweiligen Parteien zu erhalten.

Betroffen von dieser Maßnahme sind alle Unternehmen, mit Ausnahme jener, welche aufgrund der Unterschreitung der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Unabhängig davon, ob sie betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. 
Im Zuge der Einführung wurde bereits ein zentrales Teilnehmerverzeichnis aller natürlichen und juristischen Personen aus FinanzOnline und Elektronischem Rechtsverkehr erstellt. Mittels Abfrage wird geprüft, ob eine Registrierung zur elektronischen Übermittlung vorhanden ist. Die Zustellung in elektronischer Form kann bereits ein Monat vor tatsächlicher Verpflichtung durchgeführt werden – also schon von 01. Dezember 2019 an.

Behördliche Nachrichten werden mit diesem System zentral im elektronischen Postfach „MeinPostkorb“ erhalten und eingesehen. Der Empfänger wird über den Empfang mittels E-Mail verständigt. Bei einer nachweislichen Zustellung ist die Identifikation mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur nötig. Bei einer nicht nachweislichen Zustellung reicht ein einfacher Login aus. 

Was müssen Sie bis zum 01. Januar 2020 tun?

Für die Nutzung elektronischer Zustellungen müssen die technischen und rechtlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden. Es wird empfohlen, wie folgt vorzugehen:
  • Für die Verwendung der elektronischen Zustellung wird entweder eine Bürgerkarte oder die Handysignatur benötigt. Aktivieren Sie diese.
  • Um das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ nutzen zu können, registrieren oder aktualisieren Sie Ihr Unternehmen im Unternehmensserviceportal (USP). Vergeben Sie dabei die Rolle des Postbevollmächtigten.
  • Registrieren Sie Ihr Unternehmen im USP am Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung. 

Welche Rechtsfolgen können bei Säumigkeit drohen?

Derzeit ist mit keinen Strafen bei Nicht-Teilnahme der elektronischen Zustellung zu rechnen. Die Übermittlung erfolgt weiterhin über postalischen Weg. Trotzdem wird ein zeitnaher Umstieg angeraten, da dies vermutlich nur als Übergangslösung dient.

Vorsicht ist geboten bei einer automatischen Übernahme ins Teilnahmeverzeichnis. Ist diese erfolgt, wurde unaufgefordert eine Registrierung zur elektronischen Zustellung durchgeführt. Dadurch gelten Dokumente rechtlich auch als zugestellt, wenn noch kein USP Konto erstellt und kein Postbevollmächtigter ernannt wurde. Wir empfehlen, dies zu prüfen und auf die eZustellungNEU umzusteigen. 

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung/eZustellung-Unternehmen-ab-1.12.2019.html

(C) KSW