Geförderter Energieverbrauch

Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen

Herbert Huber

Update 07.11.2022:

VORANMELDUNG AB 07. NOVEMBER 2022

Laut den vorliegenden Informationen ist die verpflichtende Voranmeldung ab Montag, 07. November bis zum 28. November 2022 (wurde verlängert), über die Webseite der AWS möglich und auch dringend anzuraten, zumal die Budgetgelder nach dem First-Come-First-Serve Prinzip vergeben werden sollen.

Der in weiterer Folge zu stellende Antrag für den Energiekostenzuschuss muss im Zeitraum vom 29. November 2022 bis 15. Februar 2023 erfolgen. 



PAUSCHALFÖRDERUNGSMODELL
Sollte in Ihrem Unternehmen innerhalb des Förderzeitraums vom 01. Februar bis 30. September 2022 Energiemehrkosten von weniger als EUR 6.666,- angefallen sein, so ist KEINE Voranmeldung über AWS erforderlich.

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Besonders betroffen sind bei den aktuellen Preis­steigerungen Unter­nehmen, deren Unternehmens­prozesse auf hohe Energie­zufuhr zugeschnitten sind. Zur Abmilderung wurde das Unternehmens-Energie­kosten­zuschuss­gesetz (UEZG) veröffentlicht, dessen Inhalt die Gewährung von Direkt­zuschüssen an besonders energie­intensive Unternehmen ist. Es kann erst nach Genehmigung durch die EU in Kraft treten. 

Zielsetzung ist die Unterstützung von sog. "energie­intensiven Unternehmen". Die Förderung wird als Zuschuss ausgestaltet und bezieht sich auf verwirklichte Sach­verhalte von Februar bis September 2022. Die Antrag­stellung wird über den aws laufen. Gefördert werden Mehrkosten für den betriebs­eigenen Verbrauch von Strom, Gas und Treib­stoffen bis max. EUR 400.000,- je Unternehmen. Abhängig von der spezifischen Betroffenheit und Branche kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher ausfallen. Die Förderungs­berechtigung gilt für bestehende energie­intensive Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Österreich. 

Energie­intensive Unternehmen sind lt. dem Gesetz jene, bei denen die Beschaffungs­kosten von Strom und Energie mind. 3 % des Produktions­wertes betragen oder sich die zu entrichtende nationale Energie­steuer auf mind. 0,5 % des Mehrwertes beläuft. Die Schwellen­werte wurden aus der EU-Energie­besteuerungs­richtlinie abgeleitet. Hierbei ist der Produktionswert als Umsatz plus Bestandsveränderungen, bereinigt um Bestands­veränderungen von zum Wieder­verkauf erworbener Waren und Dienst­leistungen, definiert. Der Mehrwert gilt als der steuerbare Gesamtumsatz (lt. Umsatzsteuerrecht) inkl. Exporte abzgl. der umsatz­steuer­baren Vorleistungen inkl. Einfuhren.

Mehrfach­förderungen der Energiekosten sind unzulässig, etwa jene durch andere öffentliche Rechts­träger oder das sich in Ausarbeitung befindliche Strom­preis­kosten-Ausgleichs­gesetz.

Folgende Auflagen müssen beachtet werden: Förderungswerber müssen bis Ende März 2023 bei Beleuchtung und Heizung im Außenbereich Energiesparmaßnahmen umsetzen. Der Innen- und Außenbereich von Geschäften – das inkludiert Gebäudefassaden, Schaufenster und Werbeanlagen – wird zwischen 21:00 Uhr bzw. Betriebsschluss und 06:00 Uhr nicht beleuchtet. Potenzielle Heizungen im Außenbereich von Unternehmen wie Heizschwammerl oder beheizte Sessellifte müssen ausgeschaltet werden. Türen von öffentlich zugänglichen Geschäften dürfen nicht dauerhaft offen gehalten werden. Vorstände oder Manager von Unternehmen, die den Energiekostenzuschuss bekommen, dürfen für das Jahr 2022 keinen oder nicht mehr als die Hälfte des Bonus des Vorjahres erhalten. Im Zuge der transparenten Fördermaßnahmen wird eine Förderung ab einer Zuschusshöhe von EUR 10.000,- offengelegt.

Weitere Details zu Ausgestaltung und Anspruchs­berechtigung werden mittels einer noch nicht veröffentlichten Förderungs­richtlinie festgelegt. 

Stand: 08.11.2022
Quellen: aws, BMK, BMAW, RIS des Bundes, WKO
Fotocredit: Moore Global