E-PKW-Förderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine

Dudu Yurttas

Das Thema Elektromobilität ist im Zusammenhang mit Klimastrategien und CO2-Senkung allgegenwärtig und auch aus wirtschaftlichen Überlegungen interessant. Nun planen Sie, ein Elektrofahrzeug betrieblich anzuschaffen. Sie haben von Fördergeldern gehört und brauchen genauere Informationen über die Voraussetzungen, die Art und das Ausmaß der Förderungen sowie über die Antragstellung? Wir fassen die wichtigsten Punkte für Sie zusammen.

Folgende Förderungen können in Anspruch genommen werden:

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1. E-Mobilitätsförderung (max. EUR 5.400,-)

Bei der E-Mobilitätsförderung wird die Neuanschaffung von Fahrzeugen mit Elektro-, Brennstoffzellen- bzw. Plug-In-Hybrid-Antrieb sowie Range Extender zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1 und höchstzulässiges Gesamtgewicht < 2,0 t) gefördert.
Voraussetzung für die Fördermöglichkeit ist, dass die E-Fahrzeuge
  • neu sind 
  • zu 100 % mit Strom bzw. Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden
  • eine vollelektrische Reichweite von mindestens 50 km aufweisen
  • einen Bruttolistenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) von maximal EUR 60.000,- haben
Die E-Mobilitätsförderung unterteilt sich in einen Händler- und einen Bundesanteil.
  • Der Händleranteil wird vom Fahrzeugimporteur gewährt und direkt beim Kauf des E-PKWs abgezogen. Die Förderung beträgt 30 % der Anschaffungskosten und ist mit max. EUR 2.400,- brutto begrenzt. 
  • Die Bundesförderung beträgt ebenfalls 30 % der Anschaffungskosten angegeben, aber ist mit max. EUR 3.000,- brutto limitiert. Sie muss jedoch vom Käufer selbst beantragt werden. 
Die Bundesförderung wird über ein zweistufiges Verfahren durchgeführt: 

Schritt 1: Registrierung
Registrierungen sind online bis zum Ausschöpfen des verfügbaren Förderungsbudgets, aber längstens bis 31.12.2020 möglich. Nach Abschluss der Registrierung wird ein persönlicher Link zur Online-Plattform für die Antragstellung an die angegebene E-Mail-Adresse geschickt. 

Schritt 2: Antragstellung
Nach Kauf und Zulassung der Fahrzeuge, aber spätestens 24 Wochen nach Registrierung sind die Antragsunterlagen online einzureichen. Folgende Unterlagen sind dafür vorzubereiten:
  • Rechnungen
  • Zulassungsbescheinigung
  • Formular zur Förderungsabrechnung
  • Bestätigung über den Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern. 
 

2. Landesförderung Salzburg (max. EUR 3.000,-)

Die Landesförderung wird als Anschlussförderung zur Bundesförderung ausbezahlt. Wird die Bundesförderung positiv beurteilt, erhalten Sie automatisiert zusätzlich zur Bundesförderung die Landesförderung in Höhe von bis zu 100 % der Bundesförderung ausbezahlt.

Wichtig: Sollten Sie die Förderung in einem anderen Bundesland beantragen, beachten Sie, dass deren Art und Höhe je nach Bundesland variieren können.
 

3. Investitionsprämie

Die 14%ige Investitionsprämie kann für E-Autos mit einem Bruttolistenpreis von unter EUR 60.000,- (Basismodell ohne Sonderausstattung) beantragt werden. Bei Überschreiten der Grenze von EUR 60.000,- wird das E-Auto mit 7 % gefördert.

Die Bemessungsgrundlage der Investitionsprämie für vorsteuerabzugsberechtige Unternehmer ist der Nettobetrag. Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist der Bruttobetrag maßgeblich.
Die Antragsstellung ist nach einer Registrierung im AWS Fördermanager durchzuführen. Gerne können Sie Ihren Steuerberater beauftragen, die anschließende Abwicklung für Sie zu übernehmen.

Weitere Information zur Investitionsprämie finden Sie in unserem Blogartikel: COVID-19: Investitionsprämiengesetz


Quelle: https://www.umweltfoerderung.at/ Kommunalkredit Public Consulting GmbH