Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) wird ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert. Jedoch gilt die Reduktion für die Jahre 2023 und 2024 nur dann, wenn sie in einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist – erst ab 2025 soll sie unabhängig davon gelten.
Die DB-Senkung setzt also im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 voraus, dass sie ausdrücklich
- im Kollektivvertrag, oder
- in einer vom Kollektivvertrag hierzu ermächtigten Betriebsvereinbarung (dh einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat), oder
- in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften bzw. einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienstordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder
- innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer bzw. bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
- durch einen Aktenvermerk (siehe Update unten)
festgelegt ist.
In den Gesetzeserläuterungen heißt es zur innerbetrieblichen Festlegung auszugsweise: „Beinhaltet die überbetriebliche lohngestaltende Maßnahme keinen Bezug auf die Lohnnebenkostensenkung, so kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer (bzw. Arbeitnehmergruppen) einseitig festlegen. Eine derartige Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden.“
Das Auftreten vieler Detailfragen ist dabei vorhersehbar. Etwa, ob als innerbetriebliche Festlegung auch ein kurzer Hinweistext auf den Lohnabrechnungsbelegen ausreichen wird (wie zB: „Der Dienstgeberbeitrag gemäß FLAG beträgt für unser Unternehmen 3,7 %“). Da die Gesetzeserläuterungen ausdrücklich die Formlosigkeit der Festlegung betonen, sollte ein Hinweistext am Abrechnungsbeleg ein zulässiger Weg für den reduzierten DB sein. Zu empfehlen ist sicherheitshalber jedoch, diesen Hinweis monatlich, bei jeder DB-pflichtigen Lohnzahlung zu wiederholen.
Update 28.11.2022
Lt. offizieller FAQs des BMAW kann die Reduktion ab 2023 auch durch einen bloß internen Aktenvermerk im Betrieb umgesetzt werden. Dieser ist bei einer allfälligen abgabenbehördlichen Kontrolle vorzulegen. Eine Vorlage dafür finden Sie auf dieser Seite als Download.
Dabei wurde auch festgelegt, dass die Reduktion nicht nur für Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn, sondern auch für DB-pflichtige freie Dienstnehmer, Kommanditisten und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gültig ist.
Stand: 28.11.2022
Erstellt: 01.11.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen, BMAW
Foto: Tima Miroshnichenko