Bestimmte Voraussetzungen für die Reduktion

DB-Senkung 2023 und 2024 nur mit lohngestaltender Vorschrift

Caroline Forster

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlasten­ausgleichs­fonds (DB) wird ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert. Jedoch gilt die Reduktion für die Jahre 2023 und 2024 nur dann, wenn sie in einer lohn­gestaltenden Vorschrift vorgesehen ist – erst ab 2025 soll sie unabhängig davon gelten.  

Die DB-Senkung setzt also im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 voraus, dass sie ausdrücklich 
  • im Kollektivvertrag, oder
  • in einer vom Kollektivvertrag hierzu ermächtigten Betriebs­vereinbarung (dh einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat), oder
  • in einer Dienstordnung der Gebiets­körperschaften bzw. einer aufsichts­behördlich genehmigten Dienst­ordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder
  • innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer bzw. bestimmte Gruppen von Arbeit­nehmern 
  • durch einen Aktenvermerk (siehe Update unten)
festgelegt ist. 

In den Gesetzeserläuterungen heißt es zur inner­betrieblichen Festlegung auszugsweise: „Beinhaltet die über­betriebliche lohngestaltende Maßnahme keinen Bezug auf die Lohnneben­kosten­senkung, so kann der Arbeitgeber die Lohnneben­kosten­senkung auch inner­betrieblich für alle Arbeitnehmer (bzw. Arbeit­nehmer­gruppen) einseitig festlegen. Eine derartige Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden.“  

Das Auftreten vieler Detail­fragen ist dabei vorhersehbar. Etwa, ob als inner­betriebliche Festlegung auch ein kurzer Hinweis­text auf den Lohn­abrechnungs­belegen ausreichen wird (wie zB: „Der Dienstgeber­beitrag gemäß FLAG beträgt für unser Unternehmen 3,7 %“). Da die Gesetzes­erläuterungen ausdrücklich die Form­losigkeit der Festlegung betonen, sollte ein Hinweistext am Abrechnungs­beleg ein zulässiger Weg für den reduzierten DB sein. Zu empfehlen ist sicherheits­halber jedoch, diesen Hinweis monatlich, bei jeder DB-pflichtigen Lohn­zahlung zu wiederholen. 
    

Update 28.11.2022

Lt. offizieller FAQs des BMAW kann die Reduktion ab 2023 auch durch einen bloß internen Aktenvermerk im Betrieb umgesetzt werden.  Dieser ist bei einer allfälligen abgabenbehördlichen Kontrolle vorzulegen. Eine Vorlage dafür finden Sie auf dieser Seite als Download.

Dabei wurde auch festgelegt, dass die Reduktion nicht nur für Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn, sondern auch für DB-pflichtige freie Dienstnehmer, Kommanditisten und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gültig ist.

Stand: 28.11.2022
Erstellt: 01.11.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen, BMAW
Foto: Tima Miroshnichenko