Verlustersatz bis März 2022

COVID-19: Verlustersatz zweimalig verlängert

Alexander Wunderlich

Die Maßnahme wurde wegen der neuen Einschränkungen zweimalig verlängert und umfasst nun den Zeitraum bis März 2022. Die Details der Verlängerungen beinhalten jeweils einige Änderungen. 
   

Betrachtungszeiträume

Verlustersatz II: Die Betrachtungszeiträume wurden ausgedehnt auf die Monate Juli bis Dezember 2021 (ein Betrachtungszeitraum je Kalendermonat). Dabei müssen diese zeitlich zusammenhängen. Ein möglicherweise vorher beantragter Verlustersatz ist aber getrennt zu sehen, dieser muss nicht mit jenem der Verlängerung zusammenhängen. 

Verlustersatz III: Die erweiterten Betrachtungszeiträume betreffen Jänner, Februar und März 2022 (ein Betrachtungszeitraum je Kalendermonat). Die Anträge können für bis zu max. drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Sie sind so zu wählen, dass alle zeitlich zusammenhängen. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt bzw. erhalten, ist es jedoch nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor Jänner 2022 und jenem für welche ab Jänner 2022 besteht. Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 ist getrennt vom vor für Jänner 2022 erhaltenen Verlustersatz zu betrachten.
  

Ausfallsrate 

Der Umsatzausfall für den Verlustersatz II muss in den entsprechenden Zeiträumen insgesamt mindestens 50 % betragen. 

Der Umsatzausfall muss für den Verlustersatz III insgesamt mind. 40 % betragen.
  

Höhe

Die Höhe und die Berechnung bleiben unverändert. Der Zuschuss beträgt weiterhin 70 % des ermittelten Verlusts (90 % für Klein- und Kleinstunternehmen) je Betrachtungszeitraum, eine Deckelung erfolgt bei EUR 10 Mio. (Verlustersatz II) bzw. EUR 12 Mio. (Verlustersatz III). Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 muss in diese betragliche Höchstgrenze mit einbezogen werden.
  

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Davon sind 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes in der ersten Tranche vorgesehen und die restlichen 30 % in der zweiten, unter Berücksichtigung etwaiger Korrekturen. Der gesamte Betrag kann auch erst in der zweiten Tranche beantragt werden. 
  

Beantragungsfrist

Verlustersatz II: Die erste Tranche kann von 16. August 2021 bis 09. Januar 2022 beantragt werden, die zweite von 10. Januar bis 30. Juni 2022. Eine Endabrechnung muss bis 30. Juni 2022 erstellt werden und mit der Beantragung der 2. Tranche durchgeführt werden. 
Verlustersatz III: Für die Betrachtungszeiträume Januar bis März 2022 wird die erste Tranche (70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes) ab 10. Februar bis 09. April 2022 beantragbar sein. Für die zweite Tranche bzw. Endabrechnung wird dies vom 10. April bis 30. September 2022 der Fall sein. 
   

Rahmenbedingungen 

Vergütung und Ausschüttungen: Die Vergütungen von Inhabern, Organen, Mitarbeitern und wesentlichen Erfüllungsgehilfen müssen angemessen sein. Von 28. Juli bis 31. Dezember 2021 dürfen keine Boni an Vorstände bzw. Geschäftsführer in Höhe von über 50 % der Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahrs 2019 ausgezahlt werden.
Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen müssen von 01. Juli bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst sein. In dem Zeitraum sind auch die Ausschüttung von Dividenden oder sonstigen rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen und der Rückkauf eigener Aktien verboten. Danach ist noch ein halbes Jahr lang eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik verpflichtend.

Beachtet werden soll auch, dass bei Verlustersatz II sowie Verlustersatz III die Ergänzung betreffend Covid-Compliance eingearbeitet wurde: Unternehmen müssen sich verpflichtend an alle Corona-Vorgaben halten, ansonsten können die Unterstützungsmaßnahmen zurückgefordert werden. 


Stand: 30.12.2021
Erstellt: 13.12.2021
Quelle: BMF