Umsatzrückgänge abfedern durch den Verlustersatz

COVID-19: Verlustersatz

Alexander Wunderlich

Als weitere Förderung wurde nunmehr der Verlustersatz präsentiert. Dieser soll jenen Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mind. 30 % in einem Betrachtungszeitraum hatten, angefallene Verluste im Ausmaß von 70 % bzw. für Klein- und Kleinstunternehmen gem. EU-Definition von 90 % ersetzen.

Die maximale Förderung beträgt EUR 3 Mio., wobei diverse sonstige erhaltene Förderungen abgezogen werden. Analog zum Fixkostenzuschuss 800.000 gibt es zehn Betrachtungszeiträume (September 2020 bis Juni 2021). Der Antragssteller kann wählen, für wie viele Betrachtungszeiträume er einen Antrag stellt, solange die Betrachtungszeiträume zusammenhängen (Ausnahme: November und Dezember, wenn ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wird oder wurde).

Anspruchsvoraussetzungen

Bei den Anspruchsvoraussetzungen gilt im Wesentlichen das Gleiche wie für den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Umsatzersatz (siehe unseren Blogartikel). Allerdings sind Unternehmen im Eigentum von Gebietskörperschaften sowie Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften mit unter 75 % Eigendeckungsgrad ausgenommen. Anders als beim Umsatzersatz sind Kündigungen jedoch nur dann schädlich, wenn Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern mehr als 3 % ihrer Mitarbeiter gekündigt haben. 

Rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen zwischen 16.03.2020 und 30.06.2021 schließen den Anspruch auf Verlustersatz aus. Entnahmen des Inhabers bei Einzel- und Personenunternehmen sind an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.

Beantragung

Die Anträge können wie beim Fixkostenzuschuss 800.000 bis 30.06.2021 eingereicht werden. Nach Antragstellung erfolgt die Auszahlung der ersten Tranche in Höhe von 70 % des voraussichtlichen Verlustes. Zwischen 01.07. und 31.12.2021 muss die Endabrechnung erfolgen. Für Tranche 1 muss der Antragsteller eine Darstellung der geschätzten Verluste und Umsatzausfälle der einzelnen Betrachtungszeiträume vorlegen. Ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Prognoserechnung bestätigen. 

Verhältnis zu anderen Zuschüssen

Der Fixkostenzuschuss 800.000 und der Verlustersatz können nur alternativ beantragt werden:  Die Antragsstellung für die eine Förderung schließt die andere aus. Der Unterschied ist, dass der Verlustersatz nur dann gewährt wird, wenn ein Verlust eingetreten ist, während der Fixkostenzuschuss 800.000 davon unabhängig die Fixkosten dem Umsatzrückgang entsprechend ersetzt. Umgekehrt ist die maximale Förderung beim Verlustersatz deutlich höher. Weiters ist der Prozentsatz der Förderung beim Verlustersatz stets gleich hoch (70 % bzw. 90 %) und nicht wie beim Fixkostenzuschuss 800.000 abhängig vom Umsatzrückgang.

Da derzeit bei vielen Unternehmen noch nicht abschätzbar ist, ob der Fixkostenzuschuss 800.000 oder der Verlustersatz günstiger ist und für welche Betrachtungszeiträume konkret ein Antrag gestellt werden soll, und da Anträge bis 30.06. gestellt werden können, sollte man unter Umständen mit der Antragsstellung noch etwas zuwarten, bis die Geschäftsentwicklung wieder planbarer ist, es sei denn, dringender Liquiditätsbedarf spricht dagegen. Zu Ihrer individuellen Situation beraten wir Sie gerne.

 

Quelle: BMF; SSK