Verlängert und adaptiert: Umsatzersatz

COVID-19: Umsatzersatz-Verlängerung

Herbert Huber

***Update: Der Betrachtungszeitraum für den Umsatzersatz wird vom 15. bis zum 20. Januar 2021 ausgeweitet.
Neben Betrieben, die direkt von der Schließung betroffen sind, können nun zumindest für einige Tage – für die Schließung ab 26.12. – auch Handel und körpernahe Dienstleistungen profitieren. Die Ersatzanteile für den Handel belaufen sich dabei auf 12,5, 25 oder 37,5 %, je nach Einstufung durch das BMF, laut Liste auf dieser Seite. Der Umsatzersatz wird für die Tage der direkten Betroffenheit durch die Verordnungen gewährt, und plausible Verhältnisrechnungen bei Mischbetrieben sind auch hier Voraussetzung.*** 

Das Hilfsinstrument Umsatzersatz wird bis Ende des Jahres verlängert. Damit werden wie bisher jene Betrieben, die in diesem Zeitraum auf staatliche Anordnung weiterhin geschlossen bleiben, unterstützt.
   

Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung

Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020, also von 07. bis 31. Dezember, werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 % ihres Umsatzes ersetzt. Die Umsatzdaten werden anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Als Berechnungsgrundlage gelten die Umsätze des Dezembers 2019 laut UVA. Liegt eine UVA nicht vor, werden von der COFAG abweichende Berechnungsmethoden angewendet. Grundsätzlich wird der Dezemberumsatz durch 31 dividiert und auf die Schließtage aufgerechnet. Eine prozentuale Aufteilung bei Teilbereichen, die behördlich unterschiedlich gehandhabt werden, muss vorgenommen werden (beispielsweise bei Tankstelle mit Gastrobetrieb). Die Mindesthöhe von EUR 2.300,- und die Deckelung von EUR 800.000,- unter Verringerung von bestimmten anderen COVID-19-Förderungen (u.a. Fixkostenzuschuss 800.000, November-Umsatzersatz, 100 % Haftungen von ÖHT/AWS oder Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds) gelten auch bei dieser Maßnahme. Bei Unternehmen in Schwierigkeiten, die zumindest mittelgroße Unternehmen sind, gilt davon abweichend die 200.000 € De-Minimis-Grenze.

Die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Förderung sind grundsätzlich ident mit jenen des November-Umsatzersatzes (siehe Blogartikel). Dies betrifft Inhalte wie operative Tätigkeit, Finanzstrafen oder Kündigungen.
   

Beantragung

Die Beantragung erfolgt von 16. Dezember 2020 bis 20. Jänner 2021 über FinanzOnline. Wenn man den November-Umsatzersatz beantragt hat, gibt es dieses Mal keine automatische Weiterführung: Ein erneuter Antrag muss erfolgen.
   

Sonstige Details

Die unterschiedliche Höhe (50 % jetzt vs. 80 % vorher), so das BMF, ergibt sich durch die Notwendigkeit der Unternehmen, doppelte Gehälter im November auszahlen zu müssen. 

Hinsichtlich des Zusammenspiels mit Fixkostenzuschuss 800.000 und dem neuen sogenannten Verlustersatz (siehe eigenen Blogartikel) schließt der Umsatzersatz für den gleichen Zeitraum die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder Verlustersatzes für den Betrachtungszeitraum Dezember aus. Allerdings wird die Möglichkeit bestehen, vor Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder Verlustersatzes einen bereits erhaltenen Umsatzersatz zurückzuzahlen, falls im Nachhinein festgestellt wird, dass erstere höher wären. Steht nicht für den ganzen Monat Dezember der Umsatzersatz zu, dann kann dafür zwar ein Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. Verlustersatz gestellt werden, ist dann aber zu aliquotieren. Zu beachten ist auch, dass der Umsatzersatz-Antrag aus systemtechnischen Gründen vor jeglichen Anträgen auf Verlustersatz (auch wenn für anderen Zeitraum!) gestellt werden muss. 

Stand: 23.12.2020
Erstellt: 09.12.2020


Quelle: BMF