COVID-19: Stundungen

Herbert Huber

Die österreichische Regierung und die dazugehörigen Einrichtungen haben ein Maßnahmenpaket geschnürt, um jene Unternehmen, die von den Vorgaben zur Eindämmung der Verbreitung von SARS-CoV-2 betroffen sind, bei Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit und kurzfristigen Liquiditätsengpässen zu unterstützen (Stand 16.03.2020).

Die Hilfsmaßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen sind:
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen: Herabsetzen von Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null möglich
  • Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen: Mögliches Entfallen von Anspruchszinsen für Nachforderungen aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid für betroffene Unternehmen
  • Zahlungserleichterungen: Hinausschieben des Zahlungsdatums resp. Stundung einer Abgabe oder Vereinbaren einer Ratenzahlung
  • Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen: Herabsetzen oder Beantragen des Entfalls der Zinsen für eine nicht zeitgerecht entrichtete Abgabenschuld für betroffene Unternehmen
Die konkreten Maßnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sind:
  • Stundung der Beiträge: Maximale Stundungsdauer für Liquiditätsengpässe, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, von ein auf drei Monate verlängert
  • Ratenzahlung der Beiträge: Verlängerung der Ratendauer auf bis zu 18 Monate
  • Nachsicht bei Säumniszuschlägen: Nachsehen von coronabedingten Meldeverspätungen auf Antrag der Unternehmen
  • Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen: Aufschieben von Exekutions- und Insolvenzanträgen im Einzelfall bei coronabedingten Liquiditätsengpässen
Die Maßnahmen der SVS sind:
  • Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge
  • Heruntersetzen der Beitragsgrundlage
  • Gänzliche oder teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeiten zu nutzen, wenn Sie betroffen sind. Ihr zuständiger Sachbearbeiter unterstützt Sie gern in der Durchführung.