Verlängerter NPO-Fonds

COVID-19: NPO-Unterstützungsfonds UPDATE

Herbert Huber

Update Dezember 2021: Aufgrund des neuerlichen Lockdowns im November/Dezember 2021 wird der NPO-Fonds wiedereingesetzt. 

Anträge für das 4. Quartal 2021 sind voraussichtlich ab Februar 2022 möglich. Bis zum 31. Oktober 2022 sind nun Anträge für das 1. Quartal 2022 einzureichen. 
   

Bisherige Vorgehensweise 

Der NPO-Fonds wurde um den Zeitraum des ersten Halbjahrs 2021 verlängert. Von 08.07. bis 15.10.2021 kann die Unterstützung für den Zeitraum 01-06/2021 beantragt werden.
   
Grundsätzlich gilt, dass 100 % der förderbaren Kosten sowie der Struktursicherungsbeitrag gefördert werden. Der Zuschuss ist dabei immer mit dem Einnahmenausfall begrenzt. Dessen Berechnung lautet:
   Einnahmen vom 01.01. bis 30.06.2019
   minus Einnahmen vom 01.01. bis 30.06.2021

Neu ist, dass Kosten für COVID-19-Tests unter bestimmten Bedingungen bis EUR 12.000,- auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden können. 

Die Höhe des Zuschusses ist mit EUR 1,8 Millionen begrenzt. Der Betrag gilt bei verbundenen Organisationen als gemeinsame Höchstgrenze. Zusätzlich gilt auch eine Untergrenze von EUR 500,-, unter der keine Förderung ausbezahlt wird. Ausnahme: Die Untergrenze der COVID-19 Testkosten beläuft sich auf EUR 100,-. 

Zu beachten ist, dass der Struktursicherungsbeitrag 10 % der Einnahmen 2019 beträgt und mit EUR 150.000,- je Organisation limitiert ist. 

Die detaillierten, neuen Informationen sind auf der Website des NPO-Fonds abzurufen. 
  
Abgesehen von den Neuerungen gelten die Richtlinien des bestehenden NPO Fonds:
[Neuerungen werden hier ergänzt, sobald die Informationen vorliegen.] Der bestehende NPO Unterstützungsfonds wurde nun auch auf das 4. Quartal 2020 erweitert. Die Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort bis spätestens 15.05.2021 online unter https://antrag.npo-fonds.at gestellt werden. 

Als Zielsetzung gilt, dass die geförderten Organisationen nach Überstehen der Corona-Krise in der Lage sein sollen, ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen. 
   

Wer ist förderberechtigt? 

Beantragen können die Förderung steuerlich gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen (zB Kunst und Kultur, Bildung, Sport, Gesundheit und Rettungswesen, Klima-, Umwelt- und Tierschutz) sowie Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Der Sitz und die Tätigkeit der NPO muss in Österreich sein, die Organisation muss seit mindestens dem 10.03.2020 bestehen und durch die Pandemie wirtschaftlich, also durch Einnahmenausfall, beeinträchtigt sein. Gemeinnützige Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) zu über 50 % – mittel- oder unmittelbar – beteiligt sind, sind nicht antragsberechtigt.
   

Welche Kosten können gefördert werden?

[Neuerungen werden hier ergänzt, sobald die Informationen vorliegen.] Wie schon im ursprünglichen Antrag ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus diesen Kategorien förderbarer Kosten, die im 4. Quartal, also vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 angefallen sind.
Dazu zählen die betriebsnotwendigen Zahlungsverpflichtungen für:
  • Miete und Pacht
  • Versicherungen und Lizenzkosten
  • Zinsaufwendungen 
  • Zahlungsverpflichtungen zB für Buchhaltung, Personalverrechnung, Marketing
  • Steuerberatungskosten 
  • Wasser, Energie und Telekommunikation 
  • Wertverlust von mind. 50%  bei verderblicher und saisonaler Ware
  • Personalkosten nach dem BEinstG (für begünstigt behindert Beschäftigte)
  • COVID-19-bedingte Kosten zB für Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel
  • Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen 
Struktursicherungsbeitrag
Zusätzlich werden nochmals 7 % der Einnahmen 2019 als Struktursicherungsbeitrag pauschal abgegolten werden, maximal jedoch EUR 90.000,-.
   

Wie hoch ist die Förderung?

[Neuerungen werden hier ergänzt, sobald die Informationen vorliegen.] Gefördert werden 100 % der förderbaren Kosten zuzüglich dem Struktursicherungsbeitrag, wobei der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall begrenzt ist. Der Einnahmenausfall berechnet sich aus dem Vergleich des 4. Quartals 2020 mit dem entsprechenden Quartal 2019. Zusätzlich ist die gesamte Zuschusshöhe je Organisation mit EUR 1,2 Millionen begrenzt.
    

Zusätzlicher Zuschuss für besonders betroffene gemeinnützige Vereine im Lockdown

Da viele gemeinnützige Vereine im 4. Quartal 2020 vom neuerlichen Lockdown besonders betroffen waren, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass für die Zeit des Lockdowns nicht die Kosten, sondern die Einnahmen ersetzt werden. Antragsberechtigt sind hier Vereine aus besonders betroffenen Branchen, also bei Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen, Betrieb von Sportanlagen, Museen, etc., welche während des Lockdowns behördlich geschlossen wurden.

Der Zuschuss beträgt für die Phase des sog. Lockdown 1 (03.11.-06.12.) bis zu 80 % der vergleichbaren Einnahmen und für die Phase des Lockdown 2 (07.12.-31.12.) bis zu 50 % der vergleichbaren Einnahmen. Der anzuwendende Prozentsatz gilt wie bei den veröffentlichten Branchen aus dem Umsatzersatz.

Beispiel der Änderung der Berechnungsgrundlage:


    

Der Lockdown-Zuschuss ist mit EUR 800.000,- gedeckelt. Ist er niedriger als der reguläre NPO-Zuschuss, wird aufgestockt, somit wird eine Schlechterstellung vermieden.
   

Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?

[Neuerungen werden hier ergänzt, sobald die Informationen vorliegen.] Der Antrag kann voraussichtlich ab Februar 2022 online gestellt werden. Eine Bestätigung der Kosten durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist verpflichtend, wenn die antragstellende Organisation
  • einen Zuschuss von über EUR 6.000,- beantragt,
  • im Jahr 2019 Einnahmen von über EUR 120.000,- erzielt hat,
  • im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat (unselbstständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag),
  • an anderen Rechtsträger/innen beteiligt ist,
  • selbst im Mehrheitseigentum einer oder insgesamt im 100 % Eigentum mehrerer anderer antragsberechtigter Organisationen ist oder
  • eine gesetzlich anerkannte Kirche, Religionsgemeinschaft oder Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, ist.

   
ÖHT-Schutzschirm für Veranstaltungen

Update anlässlich des November/Dezember-Lockdowns:

Auch diese Unterstützungsmaßnahme wird verlängert. Sie gilt nunmehr für Veranstaltungen bis zum 30.06.2023. Der Antrag in die Aufnahme muss bis zum 30.06.2022, wie bisher bei der ÖHT, erfolgen. 
  

Bisherige Rahmenbedingungen

Zusätzlich zu dieser Unterstützung wird von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) eine Sonderförderung in Form eines Schutzschirmes für künftige Veranstaltungen angeboten. Besonders interessant ist hierbei, dass als Veranstaltungen nicht nur kulturelle Veranstaltungen gelten, sondern auch Kongresse, Messen, Sportveranstaltungen sowie B2B und B2C Veranstaltungen. Diese müssen in Österreich stattfinden. 

Dieser Schutzschirm soll frustrierte Aufwendungen aufgrund abgesagter Veranstaltungen ersetzen. Es können für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.12.2022 geplante Veranstaltungen in diesem Schutzschirm aufgenommen werden. Erfolgt eine Absage oder eine wesentliche Einschränkung der Veranstaltung, werden 90% der förderbaren Kosten als nichtrückzahlbarer Zuschuss übernommen. Entsprechende Anträge können bis 15.06.2021 eingereicht werden. 

Es gelten einige zu beachtende Voraussetzungen: Das Unternehmen darf per Ende 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein, Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung müssen über einen eigenen Buchungskreis bzw. Septokonto geführt werden. Schlüssige Durchführungs- und Finanzierungskonzepte sowie COVID-19-Präventionskonzepte sowie ein ausgeglichenes Budget müssen vorliegen. Diese und die weiteren Voraussetzungen müssen vorab geprüft werden. 

Hinweis: Diese Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze EUR 200.000,-) gewährt.


Stand: 13.12.2021 
Quelle: Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport/NPO-Fonds, ÖHV